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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: VIII B 188/06
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 162
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat sieht von der Darstellung des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. 1. Die Beschwerde wegen der Festsetzung von Zinsen und Solidaritätszuschlag ist unzulässig, weil es insoweit an der gebotenen Darlegung von Zulassungsgründen fehlt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die Ausführungen des Finanzgerichts (FG) in diesem Punkt zum Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid treffen zu.

2. Auch im Übrigen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Es besteht keine Divergenz des angefochtenen Urteils zur Entscheidung des Senats vom 7. November 2006 VIII R 81/04 (BFHE 215,66, BStBl II 2007, 364). Die vom FG für seine Überzeugungsbildung angeführten Gründe stellen nirgends darauf ab, dass die Eheleute ihren Mitwirkungspflichten nicht genügt hätten. Erst im Anschluss an die Feststellung einer Steuerhinterziehung dem Grunde nach geht das FG auf die Verletzung der Mitwirkungspflichten ein und leitet daraus die Befugnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ab. Auch der Senat unterscheidet in dem vermeintlichen Divergenzurteil aber zwischen der Feststellung der Steuerhinterziehung einerseits und der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen andererseits. Danach darf bei der Feststellung der Steuerhinterziehung dem Steuerpflichtigen die Verletzung von Mitwirkungspflichten nicht zum Vorwurf gemacht werden - "anders als bei einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO" (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Mai 2005 XI B 230/03, BFH/NV 2005, 1485).

Da die Ausführungen der Kläger zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache ebenfalls auf der behaupteten Divergenz aufbauen, können sie bereits aus diesem Grunde nicht zur Zulassung der Revision führen. Darüber hinaus kann eine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht schlüssig mit der erstrebten Vermeidung einer Rechtsverletzung im Einzelfall dargelegt werden.

3. Die gerügten Verfahrensfehler sind nicht ausreichend dargelegt. Die Kläger machen keinerlei Angaben dazu, was nach ihrer Auffassung noch hätte aufgeklärt werden sollen und halten selbst die Sachverhaltswürdigung durch das FG für vereinbar ("möglicherweise ... entsprechend") mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen. Von einer weiteren Begründung in diesem Punkt wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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