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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: VIII B 191/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend substantiiert dargelegt.

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat.

Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).

Soweit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht werden, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Gleiches gilt hinsichtlich einer behaupteten unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799).

Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so ist zur substantiierten Darlegung eine an den Vorgaben des Grundgesetzes (GG) sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) orientierte Auseinandersetzung erforderlich. In der Beschwerdeschrift ist zu erläutern, gegen welche Verfassungsnormen die angewandte Rechtsnorm verstoßen soll; der geltend gemachte Verfassungsverstoß ist näher zu begründen. Dazu gehört insbesondere eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage. Vor allem aber ist eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan; denn der Kläger hat sich weder mit der --vom Finanzgericht (FG) teilweise zitierten-- Rechtsprechung des BFH, noch mit dem Schrifttum auseinander gesetzt, um hieraus einen erneuten oder weiteren Klärungsbedarf abzuleiten.

Der Senat hat ausführlich (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 32/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359) zur Auslegung und Anwendung des § 15a Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Stellung genommen und eine vom Wortlaut abweichende Auslegung im Wege einer teleologischen Reduktion --im Vergleich zu einer Vielzahl weiterer möglicher Fallgestaltungen-- allein für den Fall einer sog. vorgezogenen Einlage für sachlich gerechtfertigt angesehen. Der Senat hat es im Übrigen als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt, dass der Gesetzgeber auf die am jeweiligen Bilanzstichtag bestehende aktuelle wirtschaftliche Belastung des beschränkt haftenden Gesellschafters abstellt und nicht sämtliche Haftungstatbestände einbezogen hat, sondern nur die tatsächlich erbrachte Einlage (bedungene Einlage) und die in das Handelsregister eingetragene höhere Hafteinlage (BFH-Urteile vom 11. März 2003 VIII R 33/01, BFHE 202, 152, BStBl II 2003, 705; vom 5. Februar 2002 VIII R 31/01, BFHE 198, 101, BStBl II 2002, 464; BFH-Beschluss vom 7. August 2002 VIII B 90/02, BFH/NV 2002, 1577, zur befreienden Schuldübernahme; BFH-Urteil vom 7. Oktober 2004 IV R 50/02, BFH/NV 2005, 533; BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2003 IV B 201/03, BFHE 204, 268, BStBl II 2004, 231; ferner BFH-Urteil vom 14. Dezember 1999 IX R 7/95, BFHE 190, 432, BStBl II 2000, 265, 267, m.w.N., mit eingehender verfassungsrechtlicher Würdigung; ferner Schmidt/Wacker, EStG, 24. Aufl., § 15a Rz. 32, m.w.N.).

Insbesondere hat der Kläger es unterlassen, den konkreten verfassungsrechtlichen Maßstab zu benennen und anhand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung den behaupteten Verfassungsverstoß näher auszuführen.

2. Mangelnde Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO)

Der Kläger beanstandet --wie sich aus der Begründung der Rüge eindeutig ergibt-- nicht eine unzulängliche, dem FG von Amts wegen nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO obliegende Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (zu den Rügeanforderungen z.B. BFH-Beschluss vom 22. Februar 2005 III B 116/04, juris), sondern die von den eigenen Wertungen des Klägers abweichende rechtliche Würdigung durch das FG.

Zivilrechtlich ist unstreitig, wie das FG festgestellt hat, die KG Darlehensnehmerin gewesen. Das FG ist allerdings insoweit nicht der Rechtsansicht des Klägers gefolgt, wonach er nach der Vorgeschichte und den gesamten Umständen wirtschaftlich wie der eigentliche Darlehensnehmer zu behandeln sei.

Mit der Rüge einer vermeintlich fehlerhaften rechtlichen Würdigung oder einer unzutreffenden Beweiswürdigung wird --wie ausgeführt-- indes kein Verfahrensmangel bezeichnet (BFH-Beschluss vom 21. April 2005 IX B 179/04, BFH/NV 2005, 1245).



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