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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: VIII B 193/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 24 Nr. 2
FGO § 96 Abs. 1 S. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1.

Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, ergibt sich daraus kein Zulassungsgrund. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

Gleiches gilt hinsichtlich der von den Klägern behaupteten mangelhaften Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG), die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

Für einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtfertigt, sind angesichts der Sachverhaltswürdigung im angefochten Urteil keine Anhaltspunkte ersichtlich. Für einen derartigen Mangel kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Dazu reicht jedoch nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Besonderheiten des Einzelfalls aus (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.; vom 24. April 2007 VIII B 251/05, BFH/NV 2007, 1521). Eine willkürliche Beweiswürdigung in diesem Sinne ist im Streitfall nicht ersichtlich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich dem FG --wie die Kläger meinen-- bei einer Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens die Schlussfolgerung habe aufdrängen müssen, dass der Gesellschaftsanteil des früheren Sozius W. im Jahre 1991 treuhänderisch auf den Kläger übertragen wurde. Diese Schlussfolgerung musste das FG nicht schon deshalb ziehen, weil nach dem unstreitigen Vorbringen der Kläger der Wille aller Vertragsbeteiligten darauf gerichtet war, den Gesellschaftsanteil des W. nach einer Interimszeit auf den späteren Gesellschafter des Klägers (F.) zu übertragen. Denn dieser innere Wille der Beteiligten ist weder im Inhalt des Sozietätsaufhebungsvertrages vom 26. Juni 1991 zum Ausdruck gekommen noch im Verhalten des Klägers gegenüber Dritten, insbesondere dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--). Das FG hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Treuhandverhältnis auf klar nachweisbaren Vereinbarungen beruhen und eindeutig erkennbar sein muss. Entgegen der Ansicht des Klägers war es deshalb auch nicht willkürlich, dass das FG der Behandlung des Vorgangs in der Gewinnermittlung des Klägers bei seiner Beweiswürdigung indizielle Bedeutung beigemessen hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das FG die steuerliche Behandlung der an W. aufgrund des Sozietätsaufhebungsvertrages geleisteten Rentenzahlungen als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als unerheblich für die Beantwortung der Frage angesehen hat, ob der Kläger den Gesellschaftsanteil des W. als Treuhänder gehalten hat. Entgegen der Ansicht der Kläger kann dem FG auch insoweit keine willkürliche Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Das gilt schon deshalb, weil ein Freiberufler, der seinen Anteil an einer Sozietät gegen Zahlung einer Rente veräußert, die Versteuerung der laufenden Zahlungen als nachträgliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) wählen kann (Schmidt/Wacker, EStG, 27. Aufl., § 18 Rz 270).

2.

Ein Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht ersichtlich.

a)

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das FG seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen; insbesondere ist der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. Eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den Vorstellungen der Kläger gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint. Insoweit handelt es sich --wie unter 1. dargelegt-- um materiell-rechtliche Fehler, die grundsätzlich nicht den Zugang zur Revisionsinstanz eröffnen.

b)

Das Vorbringen der Kläger, das FG habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet, weil es missachtet habe, dass der Kläger nach dem übereinstimmenden Willen aller Vertragsbeteiligten den Gesellschaftsanteil des W. nur treuhänderisch bis zum Eintritt des F. in die Sozietät habe halten sollen, rechtfertigt die Revisionszulassung nicht. Die Kläger lassen bei dieser Rüge außer Acht, dass das FG ihr --insoweit unstreitiges-- Vorbringen in seinem Urteil (S. 10 unten) und im Beschluss vom 25. Februar 2008 wiedergegeben und sich damit auseinandergesetzt hat. Es hat aus diesem Vorbringen lediglich andere Schlussfolgerungen gezogen als die Kläger. Es hat --wie oben (unter 1.) ausgeführt-- den inneren Willen der Vertragsbeteiligten als unbeachtlich angesehen, weil damit das behauptete Treuhandverhältnis nicht nachgewiesen sei. Das Vorbringen der Kläger über die Vorstellungen der Vertragsbeteiligten bei Abschluss des Sozietätsaufhebungsvertrages vom Juni 1991 war deshalb --ausgehend von der maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2005 VIII B 56/04, BFH/NV 2005, 1811)-- nicht entscheidungserheblich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Rechtsstandpunkt richtig oder falsch ist.

c)

Soweit die Kläger geltend machen, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger den gesamten Gewinn aus der Veräußerung des hälftigen Anteils am Praxiswert und am Anlagevermögen an F. entnommen habe, ergibt sich daraus ebenfalls kein Verfahrensmangel. Das FG hat auch insoweit den Vortrag des Klägers, er habe nur einen Teilbetrag von ca. 100 000 DM entnommen, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung gewürdigt, ist diesem Vorbringen aber bei seiner Beweiswürdigung nicht gefolgt, weil es --ebenso wie das FA-- die Anlage des Veräußerungsgewinns in einem Geldmarktfonds als Entnahme gewertet hat.

Ende der Entscheidung

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