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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: VIII B 194/08
Rechtsgebiete: AO, EStG


Vorschriften:

AO § 42
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht gegeben. Das Urteil der Vorinstanz weicht auch von der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte nicht ab.

a)

Weder ist ersichtlich, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem von der Klägerin angeführten Urteil des BFH vom 16. September 2004 IV R 11/03 (BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068) nicht übereinstimmt, noch dass der BFH in einem Fall, dessen Sachverhalt mit demjenigen des Streitfalls vergleichbar ist, eine andere Entscheidung getroffen hat. Tatsächlich ist das FG erkennbar von der Rechtsauffassung des BFH ausgegangen und hat seiner Entscheidung die vom BFH im Urteil in BFHE 207, 274, BStBl II 2004, 1068 genannten Grundsätze zum Missbrauch i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO) bei einem sog. Zwei-Stufen-Modell ausdrücklich zugrunde gelegt. Wenn das FG unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung zu dem Schluss kommt, im Streitfall sei wegen der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Einzelfalles ausnahmsweise ein Gestaltungsmissbrauch zu bejahen, ist das aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Denn zum einen ist die Frage, ob ein Missbrauch gegeben ist oder nicht, nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden. Zum anderen obliegt die insoweit erforderliche Sachverhaltswürdigung dem FG als Tatsacheninstanz, und dessen tatrichterliche Würdigung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. März 2007 VI R 94/04, BFH/NV 2007, 1302) bindet den BFH auch in einem künftigen Revisionsverfahren, soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 VIII B 212/06, BFH/NV 2008, 210, m.w.N.). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.

Die Auffassung der Vorinstanz könnte deshalb allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles beinhalten. Eine etwaige falsche materielle Rechtsanwendung führt aber grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

b)

Das angefochtene FG-Urteil weicht auch nicht ab vom Urteil des Niedersächsischen FG vom 22. Januar 2008 3 K 105/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1022). Auch jenes Urteil legt seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des BFH zum sog. Zwei-Stufen-Modell zu Grunde, verneint indessen wegen der dort gegebenen Besonderheiten einen Gestaltungsmissbrauch. Da die Frage, ob ein Missbrauch anzunehmen ist oder nicht, nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden ist, wobei es jeweils auf die tatrichterliche Würdigung ankommt, ist die von der Klägerin gerügte Abweichung nicht gegeben.

2.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weil der Streitfall ausgelaufenes Recht betrifft. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, 3858) § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Weise geändert, dass nur noch die Übertragung des "gesamten" Gesellschaftsanteils zu einem Veräußerungsgewinn führt und damit für Veräußerungen ab dem 1. Januar 2002 den Weg des Zwei-Stufen-Modells versperrt (Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 16 Rz 565).

Ende der Entscheidung

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