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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: VIII B 199/05
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 4 Satz 1
FGO § 138 Abs. 1
GKG § 66 Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich mit der außerordentlichen Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss des FG vom Oktober 2005. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Einvernehmen mit den Klägern dem Klagebegehren teilweise entsprochen hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, verteilte das FG die Kosten des Verfahrens im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens auf die Beteiligten. Dabei wies es die Kostentragung den Klägern zu 90 v.H. zu, im Übrigen dem FA.

Die Kläger rügen mit ihrer außerordentlichen Beschwerde eine objektiv greifbar gesetzwidrige Anwendung von § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da sie zu 94,15 v.H. obsiegt hätten.

Die Kläger beantragen, die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen, hilfsweise die Kosten des Verfahrens dem FA zu 60 v.H. sowie den Klägern zu 40 v.H. aufzuerlegen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 128 Abs. 4, § 132 FGO).

1. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die --ordentliche-- Beschwerde nicht gegeben. Damit sind auch isolierte Kostenentscheidungen unanfechtbar (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Januar 2002 VI B 174/01, BFH/NV 2002, 936; vom 18. Oktober 1999 VII B 189/99, BFH/NV 2000, 463; vom 6. Juli 1999 X B 27/99, BFH/NV 2000, 58).

Eine außerordentliche Beschwerde ist generell unstatthaft. Denn nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit in vollem Umfang auf seinen Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05 Bezug.

2. Eine Umdeutung der von fachkundigen Prozessvertretern ausdrücklich als solche erhobenen außerordentlichen Beschwerde in eine von der Rechtsprechung neben der Anhörungsrüge als statthaft erachteten, gesetzlich indes nicht geregelten Gegenvorstellung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. Juni 2005 III B 63/05, BFH/NV 2005, 2019, m.w.N.; vom 8. Juni 2005 III B 187/04, nicht veröffentlicht, juris, m.w.N.; vom 5. November 2003 I B 105/03, BFH/NV 2004, 359) scheidet aus.

3. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; vom 20. Mai 2005 V B 19/05, BFH/NV 2005, 1830).

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