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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.2002
Aktenzeichen: VIII B 2/02
Rechtsgebiete: BKGG, FGO, AO 1977, EStG


Vorschriften:

BKGG § 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 n.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 37
AO 1977 § 37 Abs. 1
AO 1977 § 37 Abs. 2
AO 1977 § 37 Abs. 2 Satz 2
EStG § 31 Satz 1
EStG § 31 Satz 3
EStG § 32
EStG § 62
EStG § 70 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.--.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO n.F. dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat insbesondere die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (vgl. zu den Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.). Insbesondere muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Ferner sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. November 1989 VII S 10/89, BFH/NV 1990, 585, 586, und vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497).

a) Diese Voraussetzungen werden in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt. Zu der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfrage, ob Leistungsempfänger i.S. des § 37 der Abgabenordnung (AO 1977) derjenige ist, der die Leistung erhalten hat, oder derjenige, der sie nach dem Willen des Leistenden empfangen sollte, liegt Rechtsprechung des BFH vor (vgl. Beschluss vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117; Urteil vom 24. August 2001 VI R 83/99, BFHE 196, 278, BStBl II 2002, 47, jeweils m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des BFH muss der Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 mit dem Empfänger der Zahlung nicht identisch sein. Diese Grundsätze gelten auch im steuerlichen Kindergeldrecht, da Kindergeld als Steuervergütung gezahlt wird (§ 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Weder enthält die Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung, noch wird dargelegt, weshalb hier weiterer Klärungsbedarf gegeben ist.

b) Ähnliches gilt für die als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob Rechtsgrund für die Kindergeldzahlung ein förmlicher Bescheid der Kindergeldkasse oder der aus § 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) materiell berechtigte Personenkreis ist. Der Kläger verkennt, dass der Gesetzgeber das Kindergeld durch das Jahressteuergesetz 1996 (JStG 1996) im X. Abschnitt des EStG (§§ 62-78) neu geregelt und gemäß § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung (§ 37 Abs. 1 AO 1977) ausgestaltet hat. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 hat der Gesetzgeber das bisherige duale System von Kindergeld und Kinderfreibetrag dahin geändert, dass nach § 31 Satz 1 EStG die steuerliche Freistellung des Einkommensbetrages der Eltern in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch den Kinderfreibetrag nach § 32 EStG oder durch das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG bewirkt wird. Die Vorschriften des BKGG sind daher ab dem 1. Januar 1996 nicht mehr maßgebend. Im Übrigen lässt der Kläger insoweit außer Acht, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld zwar nach § 62 EStG ergeben, die Festsetzung von Kindergeld jedoch gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgrund eines von den Familienkassen zu erlassenden Bescheides erfolgt. Wird ein derartiger Bescheid über die Festsetzung von Kindergeld später aufgehoben, kann der Wegfall eines rechtlichen Grundes i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 gegeben sein.

c) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Grundsätze einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht auch dann anzuwenden sind, wenn der Erklärende erkennbar seine Erklärung in eigenem Namen und stellvertretend für einen anderen abgibt, hat ebenfalls keine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Dieser Einwand richtet sich vielmehr gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Vorentscheidung. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger damit jedoch nicht gehört werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70).

2. Der Beschwerdeschrift ist auch nicht zu entnehmen, weshalb eine Entscheidung des BFH über den Streitfall aus Gründen der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F.) erforderlich sei.

3. Von einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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