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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: VIII B 2/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die behaupteten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 2. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinreichend substantiiert dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799).

b) Einen so genannten qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erfordern könnte, hat der Kläger weder schlüssig dargetan, noch sind angesichts der ausführlichen Würdigung des Sachverhaltes Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

Dafür kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des Finanzgerichts (FG) im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Dazu reicht indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

2. a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall auch voraussichtlich klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709).

b) Der Kläger hat weder eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage formuliert, noch legt er deren erneuten bzw. weiteren Klärungsbedarf dar, nachdem er selbst auf eine ständige --von ihm teilweise zitierte-- Rechtsprechung des BFH und der FG zu dem Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht Bezug genommen hat. Das FG hat im Übrigen den grundlegenden Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt.

Hätte das FG die darin aufgestellten Rechtsgrundsätze im konkreten Fall nicht zutreffend angewendet --wie der Kläger behauptet--, so läge allenfalls ein einfacher Subsumtionsfehler im Einzelfall vor, der keine Veranlassung zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gäbe.

3. a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Ferner ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

b) Der Kläger hat weder einen ggf. auch nur stillschweigend vom FG aufgestellten abstrakten tragenden, von der zitierten Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz herausgearbeitet und einem ebensolchen, aus den vermeintlichen Divergenzentscheidungen zu entnehmenden abstrakten, tragenden Rechtssatz gegenübergestellt, noch insbesondere die Identität der Sachverhalte schlüssig dargestellt.

Im Übrigen sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch Verluste der Anlaufzeit dann steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass dieser von vornherein nicht in der Lage gewesen ist, nachhaltig Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellt (BFH-Beschlüsse vom 16. Mai 2006 VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477; vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333, jeweils m.w.N.).

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