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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: VIII B 2/09
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Verfahrensmangel noch handelt es sich um eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung.

a)

Hinsichtlich der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Hinweispflicht verletzt, nimmt der Senat auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Bezug, nach der § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das FG nicht verpflichtet, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204). Das gilt insbesondere dann, wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --wie hier-- steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 204). Im Streitfall war dem Kläger die Problematik der Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften genau bewusst; aus diesem Grund hat sein Prozessbevollmächtigter dem FG auch die BFH-Entscheidung vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, die sich mit dem Thema "ähnlicher Beruf i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG" befasst, übersandt. Aus dieser Entscheidung ist jedoch unmissverständlich zu ersehen, dass das Vorliegen eines einem Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ähnlichen Berufs verlangt, dass der ähnliche Beruf mit einem bestimmten Katalogberuf nicht nur in der beruflichen Tätigkeit, sondern auch in der Ausbildung vergleichbar sein muss. Ein Steuerpflichtiger, der wie der Kläger die für einen Katalogberuf erforderliche Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht erlangt hat, besitzt indes die Möglichkeit, den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse im Wege der Fortbildung und/oder ggf. anhand eigener praktischer Arbeiten nachzuweisen, wobei das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums sowohl der Tiefe als auch der Breite nach nachgewiesen werden muss (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 18. April 2007 XI R 29/06, BFHE 218, 65, BStBl II 2007, 781; vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BFHE 203, 152, BStBl II 2003, 919). Zutreffend ist das FG im Streitfall zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe entsprechende Nachweise nicht erbracht. Eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts bedurfte es nicht mehr, nachdem der Berichterstatter den Kläger mit Verfügung vom 5. März 2007 bereits darauf aufmerksam gemacht hatte, die bis dahin von ihm eingereichten Verträge könnten die behauptete berufliche Qualifikation des Klägers nicht belegen und auch der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) sich der Auffassung des FG angeschlossen hatte. Wenn der fachkundig vertretene und mit der Problematik vertraute Kläger dennoch keine begutachtungsfähigen Arbeitsproben oder ein privates Sachverständigengutachten, das sich zu seiner Tätigkeit und zu seinen Kenntnissen äußert, beibringt und er auch selbst die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht beantragt, sondern sich darauf beschränkt, Verträge mit Kunden und Bescheinigungen seiner Kunden vorzulegen, die für die Beurteilung der Kenntnisse des Klägers ohne Aussagekraft sind, bedurfte es keines weiteren Hinweises des FG. Ein Verfahrensfehler ist daher nicht gegeben.

Im Ergebnis rügt der Kläger, das FG-Urteil sei materiell unrichtig. Die Rüge falscher materieller Rechtsanwendung führt aber, weil sie keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO betrifft, grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

b)

Die Rechtssache hat auch keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Das gilt insbesondere für die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers aufgrund der Spezifika des Einzelfalls eine Tätigkeit darstellt, welche mit der eines Ingenieurs im Mineralien- und Metallurgiebereich vergleichbar ist. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nur, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, [...]). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Daran fehlt es hier, wie der Kläger mit der Formulierung "Spezifika des Einzelfalls" selbst einräumt.

Ende der Entscheidung

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