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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: VIII B 203/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den innerhalb der Begründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

Gleiches gilt hinsichtlich einer unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

2. a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Darüber hinaus ist insbesondere auch auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

b) Das FG hat sich ausdrücklich die von ihm zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, die der Kläger als vermeintliche Divergenzentscheidungen anführt, nämlich die BFH-Urteile vom 21. Januar 1999 IV R 15/98 (BFH/NV 1999, 919) und vom 25. November 1999 IV R 44/99 (BFH/NV 2000, 699) zu eigen gemacht, jedoch aufgrund der von ihm am Maßstab der Fremdüblichkeit vorgenommenen Gesamtwürdigung die betriebliche Veranlassung (vgl. § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) der vom Kläger in den Streitjahren 1995 bis 1997 entrichteten Vergütungen an seine als Zeugen vernommenen Kinder verneint. Das FG hat insbesondere entgegen der Behauptung des Klägers und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung keineswegs eine genaue schriftliche Fixierung verlangt, sondern ausgeführt, maßgeblich sei nicht die schriftliche arbeitsvertragliche Vereinbarung der zu erbringenden Arbeitsleistung in allen Einzelheiten, sondern allein, dass der Arbeitnehmer nachweisbar die geschuldete Arbeitsleistung erbringe.

Der Kläger hat weder einen --ggf. auch nur stillschweigend vom FG aufgestellten-- abstrakten tragenden, von der zitierten Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz herausgearbeitet noch diesen einem ebensolchen, aus den vermeintlichen Divergenzentscheidungen zu entnehmenden abstrakten tragenden Rechtssatz gegenübergestellt, noch die Identität der zugrunde liegenden Sachverhalte schlüssig dargestellt.

Er macht im Übrigen keine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen geltend, sondern im Kern lediglich eine unzutreffende rechtliche Beurteilung des konkreten Streitfalls. Indes liegt keine Abweichung vor, wenn das FG erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber möglicherweise fehlerhaft auf die Besonderheiten des Streitfalles anwendet; denn nicht die Unrichtigkeit des angefochtenen FG-Urteils im Einzelfall, sondern nur die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 X B 185/03, BFH/NV 2005, 1060).

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