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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: VIII B 206/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 155
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO sind nicht gegeben.

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe die Sachverhalte zu den strittigen Streitgegenständen des Klageverfahrens nicht aufgeklärt und damit seine Aufklärungspflicht nach dem Amtsermittlungsprinzip verletzt (§ 76 Abs. 1 FGO), genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, welche Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung das FG hätte ergreifen sollen, zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen voraussichtlich geführt hätten und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Auch die Beanstandung, das FG habe gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, lässt nicht erkennen, welche Aktenteile das FG nicht ausgewertet haben soll und inwieweit dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

2. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beanstanden, dass die Beweiswürdigung des FG zur Verwendung der strittigen Kreditzinsen unzutreffend ("weltfremd") gewesen sei, handelt es sich um angebliche materielle Fehler der Beweiswürdigung, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen werden können. Das Revisionsgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen des FG grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Verfahrensfehler des FG bei der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung sind im Streitfall weder dargelegt, noch sonst erkennbar.

3. Das FG hat ohne Verfahrensverstoß den während der mündlichen Verhandlung, in der für die Kläger niemand erschienen war, per Fax gestellten Vertagungsantrag der Kläger abgelehnt. Es kann offenbleiben, ob das Versehen des Klägers, der ausweislich der Postzustellungsurkunde die Ladung persönlich in Empfang genommen, aufgrund eines mündlichen Hinweises seiner Sekretärin den Termin zur mündlichen Verhandlung jedoch irrtümlich erst einen Monat später angenommen hatte, als schuldhaft i.S. von § 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO anzusehen ist mit der Folge, dass aus diesem Grunde bereits ein erheblicher Grund für eine Vertagung zu verneinen wäre.

Jedenfalls lässt die nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 155 FGO zu treffende Ermessensentscheidung des FG über den Vertagungsantrag im Streitfall keinen Ermessensfehler erkennen. Bei der Ausübung des Ermessens sind die geltend gemachten Gründe unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung der mündlichen Verhandlung für das Verfahren gegeneinander abzuwägen (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 91 Rz 3, m.w.N.). Das FG konnte bei seiner Entscheidung im Streitfall ohne Ermessensfehler berücksichtigen, dass die Kläger ihre Steuererklärungen für die Streitjahre (1992 und 1993) erst während der Klageverfahren im Jahr 2005 abgegeben und auch danach noch umfangreiche Gelegenheit hatten, zu allen Streitpunkten Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hatten Sie auch ausführlich Gebrauch gemacht. Demgegenüber ging aus dem während der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag lediglich hervor, dass die Kläger "noch einmal" zu den Einwendungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) Stellung nehmen wollten. Vor diesem Hintergrund war das FG nicht verpflichtet, aufgrund des Irrtums des Klägers über den Verhandlungstermin die mündliche Verhandlung zu vertagen.

4. Da das FG den Vertagungsantrag der Kläger gemäß § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 155 FGO ermessensfehlerfrei abgelehnt hat, ist dadurch auch das rechtliche Gehör der Kläger (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht verletzt, zumal die Beschwerde nicht im Einzelnen erkennen lässt, welches neue entscheidungserhebliche Vorbringen die Kläger in einer mündlichen Verhandlung noch hätten vortragen wollen.

5. Anhaltspunkte für besonders schwer wiegende, objektiv willkürliche Rechtsfehler, die ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

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