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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2003
Aktenzeichen: VIII B 214/02
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem seine Klage auf Gewährung von Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) für seine drei Kinder für die Zeit von Januar 1996 bis einschließlich November 1997 abgewiesen wurde, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Er hat die Beschwerde zurückgenommen, ohne einen Antrag gestellt zu haben.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers (Antragsteller) haben im eigenen Namen die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren mit der Begründung beantragt, dass sie notwendig sei, da der Streitwert sich nicht aus den Anträgen ergebe.

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl. Beschluss vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287, m.w.N.). Es fehlt in der Regel, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38; vom 27. Januar 1994 VII S 36/93, BFH/NV 1994, 818; vom 23. Mai 2001 IV S 1/01, BFH/NV 2001, 1431). Dies trifft im Streitfall zu.

Hat der Rechtsmittelführer im Rechtsmittelverfahren vor dem BFH keine Anträge gestellt, so ist der Streitwert nach der Beschwer zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Beschwer ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH aus dem Umfang des Unterliegens im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 1989 IV E 1/85, BFH/NV 1989, 718; vom 10. Januar 2000 XI E 4/99, BFH/NV 2000, 1099). Das bedeutet, dass sich im Falle einer Klageabweisung in vollem Umfang --wie im Streitfall-- der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen richtet, die das FG abgewiesen hat.

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