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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.07.1999
Aktenzeichen: VIII B 218/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, StBerO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 138 Abs. 1
FGO § 76
AO 1977 § 2 Abs. 2
StBerO § 19 Abs. 2
StBerO § 70
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der seine Ausbildung in den alten Bundesländern erhielt und dort auch seinen Beruf ausübte, stellte am 19. November 1990 bei der Bezirksverwaltungsbehörde X den Antrag auf Bestellung als Steuerbevollmächtigter. Auf eine entsprechende Nachfrage wurde ihm erklärt, daß er von der Prüfung befreit worden sei. Am 1. Dezember 1990 wurde der Kläger von der Bezirksverwaltungsbehörde X mit Urkunde vom 10. Oktober 1990 rückwirkend zum 15. Oktober 1990 als Steuerbevollmächtigter bestellt. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion) nahm die Bestellung des Klägers mit Bescheid vom 18. Dezember 1991 (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 1996) zurück. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.

Mit seiner Beschwerde wandte sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG. Er stützte seine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Inzwischen erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, weil der Kläger inzwischen die Steuerberaterprüfung bestanden hat und als Steuerberater bestellt worden ist.

II. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg gehabt hätte.

1. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (§ 138 Abs. 1 FGO). Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg gehabt.

2. a) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, wie diejenigen Bestellungen zu behandeln sind, in denen der Bestellte eine Eignungsprüfung abgelegt oder von ihr befreit worden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr, denn der Senat hat bereits entschieden, daß der Umstand, daß der Begünstigte von der Ablegung der Eignungsprüfung befreit wurde, keinen Anlaß zu der Annahme gab, daß er die sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung als Steuerbevollmächtigter nicht zu erfüllen hätte. Denn die Entscheidung über die Befreiung von der Eignungsprüfung betraf nur die fachliche Eignung, nicht aber die sonst für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen (Bürger der DDR, praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 1999 VII R 50/98, BFH/NV 1999, 976).

b) Der Senat hat auch die Frage entschieden, ob bei Beantragung und Bestellung nach dem 3. Oktober 1990 verlangt werden könne, daß der Bestellte die DDR-Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung besessen haben müsse. Er hat dies in seinem vorgenannten Urteil bejaht.

c) Der Senat hat ferner in dem genannten Urteil entschieden, daß der Umstand, daß eine verhältnismäßig lange Dauer zwischen der Bestellung des Begünstigten und der Rücknahme der Bestellung verstrichen ist, keinen Anlaß gibt, von einer Verwirkung der Rücknahme durch die Behörde auszugehen. Insoweit stellt sich daher auch nicht mehr die Frage nach einem Vertrauensschutz, wenn die Zulässigkeit von Rücknahmehandlungen erst durch eine Einspruchsentscheidung, die 1996 ergangen ist, geklärt wurde.

d) Hinsichtlich des als Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) gerügten Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) im Zusammenhang damit, daß das FG die Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen verneint hat, fehlt es an Ausführungen des Klägers dazu, daß die Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann. Denn die Dauer der nach § 2 Abs. 2 der Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (MdF-AnO) vom 07. Februar 1990 (Gesetzblatt der DDR --GBl DDR-- Teil I Nr. 12 S. 92) geforderten praktischen Erfahrung ist nur eine Voraussetzung für die Bestellung als Steuerbevollmächtigter. Das FG hat aber bereits das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Bürger der DDR, Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR) verneint, so daß schon aus diesen Gründen die Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter rechtswidrig war. Es kam daher nicht mehr auf die Frage an, ob der Kläger hinreichend lange praktische Erfahrungen gesammelt hat.

e) Die vom Kläger behauptete Divergenz des FG-Urteils gegenüber dem Senatsurteil vom 5. November 1996 VII R 36/96 (BFH/NV 1997, 266) besteht nicht. Der Senat hat bereits entschieden, daß der Fall, in dem die auf Grund der MdF-AnO erteilte Zulassung als Helfer in Steuersachen gemäß § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Hilfeleistung in Steuersachen (StBerO) vom 27. Juni 1990 (GBl DDR Sonderdruck Nr. 1455) in eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter umgewandelt wurde, hinsichtlich des Kennenmüssens der Rechtswidrigkeit, die sich aus der Nichterfüllung bestimmter Voraussetzungen (u.a. Staatsbürgerschaft der DDR) ergibt, anders zu beurteilen ist, als der Fall, in dem der Begünstigte unmittelbar auf Grund des § 70 StBerO i.V.m. der MdF-AnO als Steuerbevollmächtigter bestellt wurde (Senatsurteil vom 19. Januar 1999 VII R 49/98, BFH/NV 1999, 976). Die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde liegenden Rechtssätze lassen sich daher nicht ohne weiteres auf die unterschiedlichen Fälle übertragen.

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