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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: VIII B 223/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 155
ZPO § 251 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat innerhalb der Beschwerdefrist keinen der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend geregelten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.

1. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

2. Die Zulassung wegen eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers kommt ausnahmsweise nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO in Betracht, wenn dem Finanzgericht (FG) offensichtliche materielle oder formelle Fehler im Sinne einer willkürlichen Entscheidung unterlaufen sind. Dazu reicht indes nicht eine bloß fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

3. Die Klägerin hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt.

Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften und umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auch die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen.

An diesen Voraussetzungen fehlt es schon deshalb, weil die Klägerin vor dem Hintergrund der vorhandenen Judikatur (vgl. das vom FG und auch von der Klägerin herangezogene BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985) zur Zulässigkeit gewillkürten Betriebsvermögens bei Einnahmeüberschussrechnung keinen hinreichenden weiteren oder erneuten Klärungsbedarf dargetan hat.

Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.).

4. Das Ruhen eines Verfahrens kann vom Gericht gemäß § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO angeordnet werden, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

Indes hat weder der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt noch erscheint das Ruhen des Verfahrens zweckmäßig, da es aufgrund der Unzulässigkeit der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde auch im Anschluss an eine Entscheidung über das Revisionsverfahren VIII R 51/05 zu keiner späteren Sachprüfung dieses Verfahrens durch den Senat kommen könnte (vgl. auch BFH-Beschluss vom 5. März 2003 VII B 381/02, BFH/NV 2003, 931, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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