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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2008
Aktenzeichen: VIII B 225/07
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 152
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt. Jedenfalls liegen die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Es ist nicht zweifelhaft und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Einkommensteuerbescheid einen wirksamen Verwaltungsakt darstellt. Von grundsätzlicher Bedeutung ist auch nicht die mit der Beschwerde gerügte angeblich ungleiche Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt). Da die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gemäß § 152 der Abgabenordnung (AO) eine Ermessensentscheidung darstellt, orientiert sie sich zwangsläufig am jeweiligen Einzelfall und entzieht sich einer Verallgemeinerung. Zudem ist sie gerichtlich nur beschränkt überprüfbar (§ 102 FGO).

Soweit sich die Beschwerde außerdem gegen angebliche Fehler des Finanzgerichts (FG) bei der Anwendung des materiellen Rechts, insbesondere der Vorschrift des § 152 AO wendet, handelt es sich um materiell-rechtliche Fragen, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht geprüft werden können. Besonders schwer wiegende Rechtsfehler, die willkürlich erscheinen, dadurch das Vertrauen in die Rechtsprechung untergraben könnten und deshalb ausnahmsweise die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigen, liegen ersichtlich nicht vor.

Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen.

Ein Verfahrensverstoß des FG ergibt sich nicht daraus, dass das FG Beweisanträgen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht nachgekommen ist. Die angebotenen Beweise waren nämlich nach der Rechtsauffassung des FG, nach der es bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen keine Gleichheit im Unrecht gibt, nicht entscheidungserheblich. Für die Prüfung, ob dem FG ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist jeweils von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auszugehen. Danach war das FG auch nicht verpflichtet, den Sachverhalt insoweit von sich aus gemäß § 76 Abs. 1 FGO weiter aufzuklären. Es liegt auch kein Verstoß gegen die gerichtliche Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) vor.

Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus der behaupteten Befangenheit der Richterin des FG. Diese war nicht wegen einer noch nicht beschiedenen Ablehnung wegen Befangenheit gehindert, das angefochtene Urteil zu fällen. Der Kläger behauptet selbst nicht, in diesem finanzgerichtlichen Verfahren einen Befangenheitsantrag gestellt zu haben. Das Gesuch hätte dort förmlich gestellt werden müssen (§ 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Nach der Verhandlung ist ein Ablehnungsgesuch wegen eines früheren Verhaltens des Richters unzulässig (§§ 43, 44 Abs. 4 ZPO; vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Mai 2007 VII S 22/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1903).

Zu Unrecht rügt der Kläger, das angefochtene Urteil sei in einem wesentlichen Punkt nicht mit Gründen versehen. Das FG hat sich mit der Auffassung des Klägers, die Festsetzung von Verspätungszuschlägen sei europarechtswidrig, weil sie in den Wettbewerb unter den Steuerberatern eingreife, ausreichend --wenn auch knapp-- auseinandergesetzt.

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