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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2003
Aktenzeichen: VIII B 227/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Der Vortrag der Kläger, der Sachverhalt des Streitfalles gebe Anlass, die Frage zu beantworten, wann ein durch einen Immobilieneigentümer getätigter Verkauf nicht als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i.S. des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen ist, lässt nicht erkennen, weshalb dieser Frage in dieser Allgemeinheit eine grundsätzliche, d.h. in ihrer Tragweite über den Streitfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass diese Frage in dieser Form in Rechtsprechung oder Literatur umstritten und deshalb klärungsbedürftig ist.

Die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) einer im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfrage ergibt sich auch nicht aus dem tatsächlichen Vortrag der Beschwerde, das umstrittene Grundstück wäre von den Klägern nicht an fremde Dritte veräußert worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen neu ist und deshalb gemäß § 118 Abs. 2 FGO in einem künftigen Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden könnte. Denn soweit die Kläger damit sinngemäß der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimessen wollen, ob eine Beteiligung am allgemeinen Verkehr im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels die Bereitschaft des Veräußerers voraussetzt, das Grundstück ggf. auch an einen anderen als den tatsächlichen Erwerber zu verkaufen, haben sie die grundsätzliche Bedeutung dieser Frage nicht schlüssig dargelegt. Dazu hätte zumindest eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehört, dass eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch bei demjenigen gegeben sein kann, der Leistungen nur einem einzigen Kunden gegenüber erbringt und der vertraglich an Geschäftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 16/99, BFHE 191, 45, BStBl II 2000, 404). Dies ist nicht geschehen.

Die Kläger haben auch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zwischen dem vorgenannten BFH-Urteil und den BFH-Urteilen vom 22. Mai 1987 III R 212/83 (BFH/NV 1987, 717) und vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91 (BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463) einerseits und dem angefochtenen FG-Urteil andererseits nicht schlüssig dargelegt. Sie haben zwar vorgetragen, der BFH habe in den zitierten Entscheidungen den Rechtssatz aufgestellt, die Frage, wann eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliege, sei jeweils konkret am Einzelfall zu überprüfen. Sie haben aber nicht geltend gemacht, das Finanzgericht (FG) habe einen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich erklärt, das FG habe (tatsächlich) keine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen. Sie haben damit nicht eine Divergenz in einer abstrakten Rechtsfrage dargetan, sondern lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall behauptet. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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