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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.07.2006
Aktenzeichen: VIII B 227/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
EStG § 16
EStG § 34
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision. Sie ist deshalb zu verwerfen.

Dies gilt zum einen für die Rüge, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, weil die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) an einem schwerwiegenden Rechtsfehler leide und deshalb willkürlich sei. Abgesehen davon, dass die Beschwerde es unterlassen hat, auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils einzugehen, ist der Vortrag deshalb unsubstantiiert, weil das FG sich eingehend mit der zwischen den Beteiligten umstrittenen Rechtsfrage (Höhe des Veräußerungsgewinns) auseinandergesetzt und seinen Rechtsstandpunkt unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen sachlich begründet hat. Bereits dies schließt die Annahme einer willkürlichen Entscheidung aus (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 68 f., m.w.N.).

Nichts anderes gilt für den weiteren Vortrag, die Frage, ob der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen anders auszulegen sei, als für Zwecke der Begründung einer Betriebsaufspaltung, bedürfe höchstrichterlicher Klärung. Die Beschwerdeschrift lässt auch insoweit nicht nur außer Acht, dass das vorinstanzliche Urteil eine solche Unterscheidung nicht getroffen hat. Vielmehr beruht es auf der ständigen Rechtsprechung, nach der zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen im Rahmen der Beurteilung eines Veräußerungstatbestandes gemäß §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch solche Wirtschaftsgüter gehören, in denen erhebliche stille Reserven gebunden sind (sog. quantitative Betrachtung), wohingegen eine die Betriebsaufspaltung begründende sachliche Verflechtung nur dann anzunehmen ist, wenn für das Betriebsunternehmen funktional wesentliche Wirtschaftsgüter überlassen werden (vgl. z.B. Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 16 Rz. 101, 112, 407, 414; § 15 Rz. 808).

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