Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.2003
Aktenzeichen: VIII B 228/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 70 Abs. 2
EStG § 70 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

a) Soweit die Beschwerde darauf gestützt wird, das Urteil des Finanzgerichts (FG) weiche i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, genügt die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung dieses Zulassungsgrunds.

Hierzu sind nach der ständigen Rechtsprechung die tragenden Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der (angeblichen) Divergenzentscheidung so herauszuarbeiten und gegenüberzustellen, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 13. September 2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212, m.w.N.).

Dies ist nicht geschehen. Der Kläger legt zwar dar, nach welchen Grundsätzen der BFH in seinem Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 163/00 (BFHE 196, 274, BStBl II 2002, 174) die Regelungen des § 70 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) voneinander abgrenzt. Dass das FG hiervon im Grundsätzlichen abgewichen ist, hat der Kläger aber lediglich behauptet, zumal er selbst einräumt, dass das FG sein Urteil auch auf § 70 Abs. 2 EStG gestützt hat. Das Vorbringen, das FG habe im Streitfall zu Unrecht eine Änderung der Verhältnisse im Sinne dieser Vorschrift angenommen, zeigt eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH nicht auf.

b) Der Vortrag des Klägers, die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, wonach seine Tochter unstreitig von September 1999 bis einschließlich Februar 2002 keinen Anspruch auf Kindergeld gehabt habe, seien nicht nachvollziehbar, zeigt keinen Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf.

Der Streit betraf lediglich die Frage, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) berechtigt war, Kindergeld für Oktober 1999 bis Februar 2000 zurückzufordern. Eine unrichtige Darstellung in einem eher nebensächlichen Punkt ist jedoch kein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 105 Rz. 21). Im Übrigen handelt es sich ersichtlich um ein bloßes Schreibversehen (Februar 2002 statt Februar 2000).

c) Auch der Vortrag, das FG habe dadurch gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen, dass es nicht geprüft habe, ob in dem 1995 gestellten Kindergeldantrag Angaben zur Dauer der Studienzeit gemacht wurden, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

Hierzu hätte der Kläger darlegen müssen, dass es ausgehend vom Rechtsstandpunkt des FG hierauf ankam (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 48 und § 115 Rz. 96, m.w.N.).

d) Soweit der Kläger vorträgt, er sei infolge eines telefonisch erteilten rechtlichen Hinweises des zuständigen Richters davon ausgegangen, das FG werde zu seinen Gunsten entscheiden, weshalb er auf mündliche Verhandlung verzichtet habe, liegt der behauptete Verfahrensverstoß nicht vor.

Gibt ein Einzelrichter einen rechtlichen Hinweis und entscheidet er später im Urteil entgegengesetzt, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hinzuweisen, dann verletzt er die Grundrechte des fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. August 1996 2 BvR 2600/95, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 3202).

Dieser Sachverhalt lag im Streitfall aber nicht vor. Der Richter hat in seiner zu dem klägerischen Vorbringen abgegebenen dienstlichen Äußerung erklärt, er habe dem Kläger fernmündlich mitgeteilt, es könne im Streitfall entscheidend darauf ankommen, ob der Hinweis an die Familienkasse betreffend das voraussichtliche Studienende von der Tochter des Klägers stamme, weshalb diese möglicherweise als Zeugin zu vernehmen sei. Der Richter hat sich jedoch seiner dienstlichen Äußerung zufolge eine abschließende Beurteilung ausdrücklich vorbehalten. Selbst wenn der Kläger diesen Hinweis in dem Sinne verstanden hat und auch verstehen durfte, es sei entscheidend, von wem die genannte Mitteilung stammt, liegt kein Verfahrensverstoß vor, weil der Richter in einem späteren Telefonat dem Kläger mitgeteilt hat, die Vernehmung der Tochter sei nicht erforderlich. Der Kläger, der als Steuerberater rechtskundig ist, durfte diesen Hinweis in dem zweiten Telefonat nicht einseitig in dem Sinne interpretieren, der Richter bleibe zwar bei seiner Rechtsmeinung, er sei aber nunmehr davon überzeugt, die Tochter sei die Verfasserin des Vermerks. Er musste damit rechnen, dass die Zeugenvernehmung deshalb unterbleiben würde, weil es auf die Frage, wer Verfasser des genannten schriftlichen Hinweises an die Familienkasse ist, nach Auffassung des FG rechtlich nicht ankam.

e) Soweit der Kläger schließlich vorbringt, das FG habe den Inhalt seines Schriftsatzes vom 27. März 2002 nicht zur Kenntnis genommen, weil dieser Schriftsatz zu einer falschen Akte gelangt sei, liegt der behauptete Verfahrensverstoß ebenfalls nicht vor.

In diesem Schriftsatz hat der Kläger u.a. den Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt. Das FG konnte nur deshalb in der Streitsache eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, weil die Beteiligten jeweils eine Verzichtserklärung abgegeben haben. Hieraus wird ersichtlich, dass der zuständige Richter den Inhalt des genannten Schriftsatzes zur Kenntnis genommen haben muss.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Ende der Entscheidung

Zurück