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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.2006
Aktenzeichen: VIII B 234/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 76
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25 ff., und § 115 Rz. 23 ff., jeweils m.w.N.).

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht verletzt, ist nicht zulässig erhoben.

a) Soweit die Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, das FG habe durch Nichterhebung angebotener Beweise --im Streitfall: Zeugenvernehmung des Steuerfahndungsprüfers X-- seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, fehlt es schon deshalb an der Schlüssigkeit der Rüge, weil der Zeuge X im Erörterungstermin vom 11. Mai 2005 zugegen war und die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) daher Gelegenheit hatten, den Zeugen, der die im Verlaufe des Steuerfahndungsverfahrens getroffenen Feststellungen ausweislich der Gründe des FG-Urteils im Erörterungstermin ausführlich erläutert hat, detailliert zu den von ihnen als bedeutsam erachteten Feststellungen zu befragen.

Überdies ist § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte --ausdrücklich oder durch Unterlassen der Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Es muss daher vorgetragen werden, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 1994 I B 19-21/94, BFH/NV 1995, 441; vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238).

Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Kläger nicht gerecht. Die Kläger haben weder vorgetragen, nach dem Erörterungstermin vom 11. Mai 2005 an ihrem Beweisantrag zur Vernehmung des Zeugen X festgehalten zu haben, noch gibt die Sitzungsniederschrift dafür irgendwelche Hinweise. Das FG konnte wegen der Anwesenheit des Zeugen X im Erörterungstermin vom 11. Mai 2005 und der von jenem in Anwesenheit des Klägervertreters gemachten Erläuterungen deshalb davon ausgehen, dass eine weitere Vernehmung des Fahndungsprüfers seitens der Kläger nicht für erforderlich gehalten wurde.

b) Im Übrigen gehören bei einer Rüge der Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärungspflicht nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 1993 VII B 115/92, BFH/NV 1994, 37, und vom 22. März 1999 X B 142/98, BFH/NV 1999, 1236) zu einem schlüssigen Sachvortrag u.a. Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.

Substantiierter Vortrag der Kläger in diesem Sinne liegt nicht vor. Vielmehr wenden sich die Kläger inhaltlich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG. Darin liegt jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289). Denn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).

2. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist überdies auch in der Sache unbegründet. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2005 ergibt, hat der Berichterstatter die Streitsache mit den Beteiligten sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht erörtert. Dabei sind die den Festsetzungen der Kapitaleinkünfte des Klägers zugrunde liegenden Geldbewegungen erläutert und entsprechende Unterlagen dem Klägervertreter in Kopie ausgehändigt worden. Der Berichterstatter hat dem Klägervertreter zudem seine vorläufige Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage kund getan und ihm Gelegenheit gegeben, mit seinen Mandanten Rücksprache zu nehmen und sich binnen vier Wochen zu erklären, ob an der Klage festgehalten wird. Die Kläger hätten daher ausreichend Zeit gehabt, zu den im Erörterungstermin vom 11. Mai 2005 aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen und --soweit aus ihrer Sicht erforderlich-- neuen Sachvortrag zu machen und ggf. konkrete Beweisanträge zu stellen. Indes haben die Kläger sich zur Sache gar nicht mehr geäußert, sondern trotz Kenntnis der negativen Einschätzung des Berichterstatters zu den Erfolgsaussichten der Klage auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Da sie auch die inhaltliche Richtigkeit der Sitzungsniederschrift nicht in Frage gestellt haben, ist eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG nicht festzustellen. Gleiches gilt für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.



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