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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: VIII B 238/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 3
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 105 Abs. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 119 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Vortrag, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121) die Anwendung des Gesetzes über die Vermögensteuer ab 1996 für verfassungswidrig erklärt und diese Voraussetzungen lägen bereits vor diesem Zeitraum vor, sodass im Streitfall die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf verfassungswidrige Steuern erfolgt sei und gegen die Verfassung verstoße, genügt nicht den Anforderungen an den schlüssigen Vortrag der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die grundsätzliche Bedeutung ist --von dem vorliegend nicht gegebenen Fall der Evidenz abgesehen-- auch dann darzulegen, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift des Steuerrechts gerügt wird (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 VIII B 51/05, BFH/NV 2006, 1117). Insoweit fehlt es schon an der Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). Wollte man eine solche aus dem Klägervortrag ableiten, so würde sie allenfalls dahin gehend lauten, ob die Festsetzung von Hinterziehungszinsen verfassungsgemäß ist, wenn die maßgebliche Steuerfestsetzung auf einem vom BVerfG für verfassungswidrig, jedoch vorläufig anwendbar erklärten Steuergesetz beruht. Diese Rechtsfrage hat der BFH jedoch im Urteil vom 24. Mai 2000 II R 25/99 (BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378) bereits bejaht (vgl. ferner BFH-Urteil vom 1. August 2001 II R 48/00, BFH/NV 2002, 155).

2. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler (Verletzung von § 76 Abs. 1 sowie § 96 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) sind nicht schlüssig gerügt.

a) Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde darauf stützt, das Gericht habe über eine doppelte Zahlung desselben Anspruchs nicht entschieden, weil kein sog. Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vorgelegen habe, ist dies nicht geeignet, einen Sachaufklärungsmangel schlüssig darzulegen. Vielmehr ist diesem Vortrag gerade zu entnehmen, dass das Finanzgericht (FG) nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung keinen entsprechenden Aufklärungsbedarf hatte. Die schlüssige Rüge einer Verletzung der Pflicht des FG zur Sachverhaltsaufklärung hätte jedoch insbesondere des Vortrags bedurft, aus welchen Gründen im Einzelfall sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz. 70, m.w.N.).

b) Nicht schlüssig dargelegt ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 96 FGO). Mit dem bloßen Hinweis, in seiner Entscheidung habe das FG hinsichtlich der Höhe der streitigen Hinterziehungszinsen lediglich auf die Ausführungen des FA verwiesen und keine eigenen Gründe angeführt, ist ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO, der die Revisionszulassung rechtfertigen könnte, nicht begründet. Gerügt wird eine nur lückenhafte Begründung, die keinen Mangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO darstellt (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 2003 XI B 227/02, juris; BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 I R 74/95, BFHE 181, 410, BStBl II 1997, 132). Gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO sind Urteile zu begründen. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (§ 96 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FGO). Im Streitfall hatte das FG von der Regelung des § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch gemacht, die eine Begründungserleichterung vorsieht. Dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erfüllt gewesen seien, behauptet die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) selbst nicht.

Auch ein Verstoß gegen § 96 Abs. 2 FGO ist nicht schlüssig gerügt. Indem die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, das FG habe sich hinsichtlich einer möglichen Auslegung des Vorbringens der Klägerin darauf beschränkt, auf das Fehlen eines sog. Abrechnungsbescheides zu verweisen, wendet sie sich in der Sache gegen die sachliche Unrichtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040). Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das FG die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falls auf einen diesbezüglichen Verstoß hindeuten (BFH-Beschlüsse vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; BFH-Urteil vom 5. Oktober 1999 VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235). Vorliegend sind derartige Umstände nicht schlüssig dargetan.

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