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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.08.1999
Aktenzeichen: VIII B 24/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4
FGO § 105 Abs. 3 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise bezeichnet. Soweit das Fehlen des Tatbestands oder erheblicher Teile hiervon als Verfahrensmangel zu qualifizieren sein kann (vgl. dazu Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 105 Rn. 21), ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind.

Nach § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 FGO ist im Tatbestand der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Das bedeutet, daß im Tatbestand keine ins einzelne gehende Darstellung des gesamten Sach- und Streitstandes geboten ist und es ausreicht, daß die erforderlichen Mindestangaben enthalten sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Januar 1981 I R 153/77, BFHE 133, 33, BStBl II 1981, 517, 518). Im Streitfall trägt der Kläger selbst vor, daß der Tatbestand eine knappe Darstellung seiner steuerlich relevanten Daten, also der entscheidungserheblichen Tatsachen, enthält. Außerdem ergibt sich aus der Beschwerdeschrift des Klägers, daß das Finanzgericht (FG) im Tatbestand festgestellt hat, daß der Kläger die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für "verfassungswidrig" gehalten und "vom Gesetzgeber zu verantwortende Erhebungsdefizite" sowie einen Verstoß gegen den "Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes" angenommen habe. Damit genügt das Urteil der Anforderung, daß der Tatbestand verständlich sein und ein knapp gehaltenes, klares, vollständiges und in sich abgeschlossenes Bild des Streitstoffes enthalten muß. Entgegen der Auffassung des Klägers verlangt das Gesetz nicht, daß im Tatbestand jedes einzelne Argument eines Beteiligten zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung wiederzugeben ist.

Außerdem ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu erkennen, daß die Vorentscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Es ist nicht ersichtlich, daß das Urteil des FG anders hätte ausfallen können, wenn es im Tatbestand die Argumentation des Klägers in allen Einzelheiten wiedergegeben hätte.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

Ende der Entscheidung

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