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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2004
Aktenzeichen: VIII B 240/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) schlüssig gerügt noch in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt, dass die Entscheidung des Streitfalles die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert.

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dadurch begangen, dass es den Ehemann der Klägerin und Vater der Kinder nicht zum Verfahren beigeladen hat, ist nicht schlüssig. Denn zu einem Klageverfahren, dessen Gegenstand die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zugunsten der Mutter und die Rückforderung des gezahlten Kindergeldes ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Vater der Kinder nicht notwendig beizuladen (§ 60 Abs. 3 FGO). Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid gegenüber der Mutter greift nicht unmittelbar gestaltend in die Rechtssphäre des Vaters ein (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 67/00, BFH/NV 2004, 934).

2. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass das FG gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen hat. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, welche Tatsache das FG aus welchen Gründen auch ohne besonderen Antrag der Klägerin durch welche Maßnahmen hätte aufklären müssen (vgl. zu den Anforderungen an die schlüssige Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht BFH-Urteil vom 9. Juli 1998 V R 68/96, BFHE 186, 161, BStBl II 1998, 637; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rn. 70). In Wirklichkeit rügt die Klägerin mit ihrem Vorbringen auch keinen Verstoß des FG gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, sondern beanstandet nach Art einer Revisionsbegründung die Würdigung des Sachverhalts durch das FG, dass die Klägerin und ihre beiden Kinder jedenfalls ab Juli 1999 in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr gehabt haben (§ 8 der Abgabenordnung --AO 1977--) und deshalb kein Anspruch auf Kindergeld mehr bestanden hat (§§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes). Sie macht damit eine ihrer Meinung nach fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG geltend. Allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung rechtfertigen jedoch die Zulassung der Revision nicht.

3. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Auffassung, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, vorgetragen, die Verlängerung eines Ferienaufenthaltes eines Elternteils und der Kinder im Ausland führe nicht zum Wegfall des Wohnsitzes in Deutschland. Selbst wenn man dieses Vorbringen dahin auslegt, dass die Klägerin die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam ansieht, ob die Verlängerung eines Ferienaufenthalts im Ausland zum Wegfall des inländischen Wohnsitzes führt, wäre damit nicht die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit dieser Frage im Streitfall dargelegt. Denn da sich die Klägerin mit ihren beiden Kindern nahezu vier Jahre in Ecuador aufgehalten hat und ihre Kinder dort in die Schule gegangen sind, hat es sich auch bei weitestem Verständnis dieses Begriffes nicht mehr um einen verlängerten Ferienaufenthalt gehandelt.

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