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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: VIII B 241/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht schlüssig dargelegt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine sachgerechte und einigermaßen verlässliche Prognoseentscheidung zur Überschusserzielungsabsicht nur auf objektive Umstände gestützt werden kann (vgl. dazu BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 4. a cc der Gründe, und vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97, BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A. I. 3. a der Gründe; vgl. auch Finanzgericht --FG-- Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2001 18 K 5112/94 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 137, rkr.). Er hat dabei zur Ermittlung der Dauer der Vermögensnutzung die Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/1988 --Tabelle 6 der gleich lautenden Ländererlasse der obersten Finanzbehörden vom 10. Mai 1993, BStBl I 1993, 487, 504-- herangezogen (BFH-Urteile in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II. 4. a bb, und in BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660, unter A. I. 3. b aa aaa der Gründe). Hat sich die Rechtsprechung bereits eingehend mit einer Rechtsfrage befasst, darf sich die Begründung der Beschwerde nicht auf den allgemeinen Hinweis beschränken, dass dennoch klare und eindeutige Grundsätze in der Rechtsprechung fehlen würden. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erfordert vielmehr, dass sich die Beschwerde mit der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung auseinander setzt und darlegt, wieso diese Rechtsprechung nicht zu einer Klärung der Rechtsfrage geführt hat (vgl. u.a. --zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage-- BFH-Beschluss vom 28. November 1996 VIII B 107/95, BFH/NV 1997, 578, m.w.N., sowie --zur Darlegung der Erforderlichkeit einer Fortbildung des Rechts-- BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652, und vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, 38). Dazu genügt der Hinweis auf die von den Versicherungen verwandte DAV-Sterbetafel (1994 R) nicht; hier wäre insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich gewesen, inwieweit diese Sterbetafel unter Berücksichtigung des Interesses der Versicherungen, der Berechnung der Prämien eine möglichst lange Rentenlaufzeit zugrunde zu legen, als Kalkulationsgrundlage noch hinreichend objektiv ist.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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