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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.2006
Aktenzeichen: VIII B 248/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 46
FGO § 47
FGO § 55 Abs. 1 Satz 1
FGO § 126 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990, 1991 sowie 1992.

Da das FA nach Ansicht des Klägers ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist über den Einspruch gegen diese Bescheide entschied, erhob der Kläger "Untätigkeitsklage" und kündigte an, in der mündlichen Verhandlung u.a. die Aufhebung dieser Bescheide zu beantragen, soweit sie auf dem Ansatz bestimmter gewerblicher Gewinne und von Einkünften aus Kapitalvermögen beruhten. Zur Begründung führte er aus, er begehre nach § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom FA eine Einspruchsentscheidung. Die Sache sei entscheidungsreif. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28. September 2000 gab das FA den Einsprüchen teilweise statt. Daraufhin erklärte der Kläger am 9. Oktober 2000 die Untätigkeitsklage wegen der Einkommensteuerbescheide 1990 bis 1992 für erledigt. Gleichzeitig kündigte er an, gegen die Einkommensteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung nunmehr separat Klage zu erheben. Auf den Hinweis des Gerichts, eine solche Klage sei unzulässig, vielmehr werde das anhängige Klageverfahren fortgesetzt, erwiderte der Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 Folgendes: Seine Klage sei von Anfang an lediglich auf ein Tätigwerden der Finanzbehörde gerichtet gewesen. Er habe hingegen keine Anfechtungsklage gegen die Steuerbescheide selbst erhoben. Nachdem das FA das Verfahren wegen Einkommensteuer 1990, 1991 sowie 1992 für erledigt erklärte, schloss sich der Kläger dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 23. November 2000 ausdrücklich an.

Der Kläger erhob am 23. Januar 2001 Klage, mit dem Antrag, die Einkommensteuerbescheide vom 2. Januar 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2000 aufzuheben. Das Finanzgericht (FG) wies diese Klage als unzulässig ab und führte zur Begründung aus, der ursprüngliche Rechtsstreit (Untätigkeitsklage) sei hinsichtlich der Einkommensteuer 1990 bis 1992 infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen beendet. Die angefochtenen Bescheide seien dadurch bestandskräftig geworden. Für eine erneute Klage fehle es insoweit am erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vertritt der Kläger die Ansicht, das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Mit der Untätigkeitsklage habe er lediglich eine Verpflichtung des FA zum Tätigwerden angestrebt, aber nicht die Einkommensteuerbescheide angefochten. Dies habe er mit dem Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 verdeutlicht. Das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis sei daher gegeben.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Zutreffend hat der Kläger zwar gerügt, dass das FG sein klageabweisendes Urteil auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis gestützt hat. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2000 wurden aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Verfahren wegen der Untätigkeitsklage nicht bestandskräftig. Sie waren bei Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Die Beendigung dieses Verfahrens ließ die Anfechtbarkeit der Bescheide somit unberührt. Der Senat nimmt insoweit wegen der Begründung Bezug auf den zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 2004 II B 140/03 (BFH/NV 2005, 237).

2. Gleichwohl ist die Beschwerde in analoger Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO als unbegründet zurückzuweisen (zur von der ständigen Rechtsprechung des BFH befürworteten analogen Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO bei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensmängeln vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 98). Denn die klageabweisende Entscheidung des FG stellt sich aus anderen als den vom FG angeführten Gründen als richtig dar. Die Klage ist verfristet.

Nach § 47 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat beginnend mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Danach begann die Klagefrist vorliegend mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2000 und war im Zeitpunkt der Klageerhebung am 23. Januar 2001 bereits abgelaufen. Das Erfordernis der Rechtsbehelfsbelehrung für den Beginn des Laufs der Klagefrist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO ist erfüllt. Das FA hat den Kläger ordnungsgemäß in seiner Einspruchsentscheidung vom 28. September 2000 darauf hingewiesen, dass eine erneute Klage wegen des bereits anhängigen gerichtlichen Rechtsbehelfs nicht notwendig und auch nicht zulässig war, sondern das laufende Klageverfahren der Untätigkeitsklage durch das FG ohne weiteres fortgesetzt wurde. Im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2000 war die Klage entsprechend der formulierten Klageanträge des Klägers noch als Untätigkeitsklage, gerichtet auf Änderung oder Aufhebung der Einkommensteuerbescheide, anhängig. Erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung hat der Kläger sein Klagebegehren mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 auf das Ziel beschränkt, das FA zu einem Tätigwerden zu verpflichten. Das ursprüngliche Klageverfahren war nach Ergehen der Einspruchsentscheidung als Anfechtungsklage gegen die Steuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung fortzusetzen (BFH-Beschluss vom 3. Januar 1996 VIII B 33/95, BFH/NV 1996, 559).

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