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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2003
Aktenzeichen: VIII B 260/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist entgegen der Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wirksam eingelegt worden. Der Senat geht ungeachtet des Umstandes, dass für die Anfertigung der Beschwerdeschrift das Briefpapier des vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht postulationsfähigen Lohnsteuerhilfevereins verwendet worden ist, davon aus, dass die Beschwerde von der Steuerbevollmächtigten E. eingelegt worden ist. Denn diese hat die Beschwerdeschrift im Briefkopf und am Schluss mit ihrem Stempel versehen und unterzeichnet ohne einen Zusatz zu verwenden, der auf ein Tätigwerden für den Lohnsteuerhilfeverein hindeuten könnte. Die Steuerbevollmächtigte E. ist gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes zur Vertretung vor dem BFH befugt.

2. Die Beschwerde ist aber unzulässig, weil ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt worden ist. Mit der Beschwerde wird keiner der in § 115 Abs. 2 FGO angeführten Zulassungsgründe, sondern lediglich geltend gemacht, dass und aus welchen Gründen die Vorentscheidung nicht rechtens sei. Dies rechtfertigt die Zulassung der Revision auch nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 22 und 24). Soweit die Revision bei Rechtsfehlern im Einzelfall ausnahmsweise dann wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist, wenn offenkundig ist, dass die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt, und wenn jeweils nicht zweifelhaft erscheint, dass das Bundesverfassungsgericht sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 65; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 68), liegt ein solcher Fall ersichtlich nicht vor.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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