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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2003
Aktenzeichen: VIII B 263/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Es bedarf der grundsätzlichen Klärung, ob die Vorbereitung auf eine Promotion auch dann eine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes darstellt, wenn sich diese im Rahmen eines den Lebensunterhalt des Kindes sicherstellenden Dienstverhältnisses vollzieht. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative der Finanzgerichtsordnung ohne Begründung.



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