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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.2005
Aktenzeichen: VIII B 271/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 30a
AO 1977 § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Finanzgerichts (FG) Schleswig-Holstein vom 26. November 2003 2 K 242/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 694) ist nicht schlüssig dargelegt. Dieses Urteil betrifft eine von der Steuerfahndung auf richterliche Anordnung durchgeführte Durchsuchung eines Kreditinstituts und eine Weiterleitung des beschlagnahmten Materials im steuerrechtlichen Ermittlungsverfahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977); der Anlass für diese Ermittlungen und die daraus folgenden Kontrollmitteilungen an das Veranlagungsfinanzamt war ein gegen die Bankangestellten eingeleitetes Strafverfahren. Demgegenüber war im Streitfall das Strafverfahren auch gegen namentlich bekannte und unbekannte Kunden der X-Bank eingeleitet. Das Amtsgericht hat das damit begründet, es entspreche kriminalistischer Erfahrung, dass die grenzüberschreitenden Vermögensanlagen dann den Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung begründen, wenn die Anlage gezielt anonym unter Vermeidung der Angabe des zutreffenden Kundennamens oder der fehlenden Adresse im inländischen Zahlungsverkehr getätigt wird. Das angefochtene Urteil hat dies unter Hinweis auf die Tatbestandswirkung des Beschlusses des Amtsgerichts (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 2003 X B 19/03, BFH/NV 2003, 1594, m.w.N.) als hinreichenden Anlass auch für die Einleitung eines steuerrechtlichen Ermittlungsverfahrens und die Aufforderung an die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angesehen, die Einkünfte aus der Kapitalanlage nachzuerklären (§§ 93, 153 Abs. 1 AO 1977).

Ob der vom Amtsgericht angeführte kriminalistische Erfahrungssatz auch einen "hinreichenden Anlass" im Sinne der Rechtsprechung des BFH zu § 30a AO 1977 begründet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, und Beschlüsse vom 21. März 2002 VII B 152/01, BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495, sowie vom 28. Oktober 1997 VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424), kann hier offen bleiben (vgl. aber BFH-Beschluss vom 29. Januar 2002 VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749: Ungewöhnliche und nicht banktypische Geldgeschäfte reichen für einen Anfangsverdacht aus). Jedenfalls unterscheidet sich das angefochtene Urteil vom Urteil des FG Schleswig-Holstein dadurch grundlegend, dass das Amtsgericht im Streitfall einen ausreichenden Anfangsverdacht auch gegenüber den Bankkunden angenommen hat.

Auch hinsichtlich der Frage, ob ein rechtswidrig erlangtes Durchsuchungsmaterial zu einem Verwertungsverbot führt und die Rechtswidrigkeit im Steuerfestsetzungsverfahren überprüft werden kann, ist ein Widerspruch der beiden Urteile nicht dargelegt. Beide Urteile gehen mit der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. u.a. Beschlüsse in BFH/NV 2002, 749, und in BFH/NV 2003, 1594) davon aus, dass der Beschluss des Amtsgerichts im Steuerfestsetzungsverfahren nicht mehr der finanzgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen sei. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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