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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.06.2006
Aktenzeichen: VIII B 28/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist im Wesentlichen unbegründet, z.T. entspricht sie nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdeschrift im Wesentlichen nicht. Insbesondere hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht schlüssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 54, m.w.N.).

a) Die vom Kläger behauptete Divergenz zum Beschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 14. Dezember 2001 V 299/99 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 391) ist nicht schlüssig dargelegt. Denn die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO wegen Divergenz setzt nicht nur voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, im Urteil des FG dieselbe Rechtsfrage wie in der Divergenzentscheidung entschieden wurde und die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann. Vielmehr muss die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich gewesen sein (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 48). Im Streitfall ist eine Divergenz schon deshalb nicht gegeben, weil das FG Hamburg es in seiner Entscheidung offen gelassen hat, ob es der Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei Verlustzuweisungsgesellschaften folgen kann oder nicht. Diese Rechtsprechung war für das FG Hamburg nicht tragend, weil es bereits aus anderen Gründen zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen ist.

b) Eine Abweichung des FG-Urteils zum Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 VIII R 59/92 (BFHE 179, 335, BStBl II 1996, 219) ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Aus den Urteilsgründen des FG (vgl. Bl. 32 ff. FG-Urteil) ergibt sich vielmehr, dass das FG die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung auf den Streitfall angewendet hat und aufgrund einer Gesamtschau zu dem Ergebnis gekommen ist, trotz einzelner Merkmale, die gegen eine Verlustzuweisungsgesellschaft ins Feld geführt werden könnten, sei insgesamt vom typischen äußeren Bild einer Verlustzuweisungsgesellschaft auszugehen. Damit ist das FG erkennbar von der Rechtsauffassung des BFH ausgegangen. Es könnte lediglich eine fehlerhafte Anwendung der BFH-Rechtsprechungsgrundsätze auf die Besonderheiten des Streitfalles vorliegen. Das reicht aber grundsätzlich zur schlüssigen Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 6. April 1995 VIII B 61/94, BFH/NV 1996, 137, m.w.N.; vom 25. November 1999 I B 34/99, BFH/NV 2000, 677, unter 2.b der Gründe).

Eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall könnte allenfalls dann zur Zulassung der Revision führen, wenn dieser Fehler geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen, weil die Entscheidung des FG objektiv willkürlich ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz. 173, 203; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55 und 68). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte.

c) Auch die angebliche Divergenz zu den BFH-Entscheidungen vom 5. Juli 2002 IV B 42/02 (BFH/NV 2002, 1447), vom 2. Juli 1998 IV R 90/96 (BFH/NV 1999, 754) und vom 11. Dezember 1997 IV R 4/95 (BFH/NV 1998, 947) ist nicht gegeben. Der BFH hat in der Entscheidung in BFH/NV 2002, 1447 --wie auch das FG-- zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Personengesellschaft mit gewerblichen Einkünften, bei der die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen sind, die Überschusserzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein muss. Das FG hat bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, es fehle bereits an der Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene der Gesellschaft und eine Mitunternehmerschaft sei zu verneinen. Die angefochtenen negativen Feststellungsbescheide seien daher rechtmäßig, ohne dass es noch auf die Frage ankomme, ob auf der Ebene der Gesellschafter --hier des Klägers-- eine individuell zu prüfende Gewinnerzielungsabsicht im Zeitpunkt der Anlageentscheidung gegeben war. Ein dem widersprechender tragender Rechtssatz ist der Entscheidung des BFH in BFH/NV 2002, 1447 nicht zu entnehmen. Das gilt gleichermaßen für das BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 947. Zum einen hat sich der BFH in dieser Entscheidung im Wesentlichen mit den Kriterien der Mitunternehmerschaft, d.h. den Merkmalen Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko befasst, zum anderen hat der BFH --entgegen der Auffassung des Klägers-- nicht zum Ausdruck gebracht, die Gewinnerzielungsabsicht müsse auch dann auf der Ebene der Gesellschafter geprüft werden, wenn bereits auf der Ebene der Gesellschaft keine Gewinnerzielungsabsicht festzustellen sei.

Die vom Kläger behauptete Abweichung des FG-Urteils von der Entscheidung des BFH in BFH/NV 1999, 754 ist nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat nicht dargetan, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. Soweit der Kläger auf den Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils verweist, enthält dieser keine tragenden Rechtssätze und kann schon deshalb keine Divergenz begründen. Das FG-Urteil enthält auch keinen Rechtssatz, der dem vom Kläger genannten Rechtssatz des BFH "Zwar kommt es für die Gewinnerzielungsabsicht auf das ursprüngliche Konzept an. War es zur Erzielung eines Totalgewinns erkennbar ungeeignet, scheidet Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig aus. War die Prognose nicht so eindeutig, weil beispielsweise auch Managementfehler als Verlustursache in Betracht kommen, kann die Entwicklung eines Nachfolgeunternehmens als Indiz für die Möglichkeit zur Gewinnerzielungsabsicht heranzuziehen sein" widerspricht. Denn auch das FG hat sich mit den Auswirkungen veränderter Umstände auf die Gewinnerzielungsabsicht befasst, diese angesichts der Besonderheiten des Streitfalles jedoch verneint.

d) Der Senat kann auch keine Abweichung des FG-Urteils vom BFH-Urteil vom 29. März 2000 X R 99/95 (BFH/NV 2000, 1188) bejahen. Der Kläger verkennt, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend hinweist, dass sich die Entscheidung des BFH lediglich mit der Frage befasst, ob ein Steuerpflichtiger --bei bestehender Gewinnerzielungsabsicht auf Gesellschafterebene-- Verluste, die ihm aufgrund Diebstahls, Unterschlagung oder Untreue entstanden sind, als Betriebsausgaben geltend machen kann. Einen dem widersprechenden Rechtssatz hat das FG nicht aufgestellt. Im Übrigen hat der BFH auch keinen Rechtssatz in dem Sinne aufgestellt, dass derartige Verluste trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht auf Ebene der Gesellschaft geltend gemacht werden könnten.

Ende der Entscheidung

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