Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.12.2007
Aktenzeichen: VIII B 28/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
EStG § 7g
EStG § 7g Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargetan. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).

2. Die Kläger machen geltend, dass der Streitfall eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe, die auch klärungsbedürftig sei, weil der BFH hierüber noch nicht abschließend befunden habe.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage von allgemeinem Interesse, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften und umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Die von den Klägern angeführte Rechtsfrage lautet sinngemäß: Bis wann kann eine Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildet werden, geht dies insbesondere noch nachträglich nach Abgabe der betreffenden Einkommensteuererklärung?

Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Kläger den Anforderungen der Rechtsprechung an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes (s. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) der grundsätzlichen Bedeutung im Übrigen hinreichend entspricht. Jedenfalls ist die aufgeworfene Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, da der BFH hierzu bereits mehrfach Entscheidungen gefällt hat. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vom 8. März 2007 von den Klägern --unter Berufung auf nicht zitierte "eindeutige und klare" Rechtsprechung-- vertretenen Auffassung kann das Wahlrecht zur Bildung einer Ansparabschreibung nicht in jedem Fall bis zum Eintritt der Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids ausgeübt werden (BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187, m.w.N.). Vielmehr müssen die Aufzeichnungen über die Bildung der Ansparrücklage zeitnah erfolgen und spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden sein (s. zuletzt BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903; BFH-Beschluss vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563; vgl. ferner BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848).

Da über die Rechtsfrage bereits entschieden worden ist, hätten die Kläger zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung innerhalb der Begründungsfrist des Näheren ausführen müssen, warum eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Dies ist nicht geschehen.

3. Die von den Klägern gerügte Divergenz der Entscheidung der Vorinstanz zu zwei Entscheidungen des BFH ist nicht hinreichend dargelegt. Allein der von den Klägern betonte Umstand, dass das angefochtene Urteil dazu keine Stellung genommen hat, besagt noch nicht, dass es dazu im Widerspruch stünde. Den wiedergegebenen Rechtssätzen aus den beiden Entscheidungen haben die Kläger keinen widerstreitenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil gegenübergestellt, aus dem sich eine Abweichung ergäbe. Hiervon abgesehen, ist ein Widerstreit auch nicht festzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Zitats der Kläger aus dem BFH-Urteil vom 6. September 2006 XI R 28/05 (BFHE 215, 115), das nur unvollständig wiedergegeben ist. Aus dem vollständigen Wortlaut dieser Entscheidung ist ersichtlich, dass der BFH zwar keine weitergehenden gesetzlichen formalen Anforderungen in Bezug auf den Investitionszeitpunkt erkennt, wohl aber andere Voraussetzungen zur Bildung und Auflösung der Rückstellung in der Buchhaltung gemäß § 7g Abs. 3 EStG. Zur Frage des Zeitpunkts der Rückstellungsbildung trifft das Urteil keine Aussage.

Mit der von den Klägern geltend gemachten Abweichung der Entscheidung des Finanzgerichts von der Rechtsauffassung der Verwaltung kann schließlich der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO (Einheitlichkeit der Rechtsprechung) nicht schlüssig gerügt werden.

Ende der Entscheidung

Zurück