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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: VIII B 280/02
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

a) Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) haben keine Tatsachen angegeben, die einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergeben. Zwar stellt eine unterbliebene notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO einen solchen Verfahrensmangel dar (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 2001 VIII R 25/01, BFH/NV 2002, 497). Aufgrund des von den Klägerinnen geschilderten Sachverhalts war eine solche Beiladung jedoch nicht geboten.

Die Klägerinnen machen geltend, ihr Vater hätte zu dem gerichtlichen Verfahren deshalb beigeladen werden müssen, weil dieser auf Ansprüche gegenüber einer Kapitalgesellschaft verzichtet habe. Dieser Verzicht habe nicht nur zur Folge, dass er eine Zuwendung an seine an dieser Gesellschaft beteiligte Ehefrau erbracht habe und damit eine verdeckte Einlage der Ehefrau bei der Kapitalgesellschaft gegeben sei. Der Verzicht sei nämlich ggf. beim Vater als Zufluss von Arbeitslohn zu beurteilen. Dieser sei daher an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könne.

Mit diesem Vorbringen verkennen die Klägerinnen, dass Gegenstand des Klageverfahrens der Feststellungsbescheid für eine Personengesellschaft war, an der die inzwischen verstorbene Mutter der Klägerinnen, deren Gesamtrechtsnachfolgerin sie sind, beteiligt gewesen ist. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO 1977) werden in einem solchen Bescheid die Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen derjenigen Personen festgestellt, die an dieser Gesellschaft beteiligt sind. Festzustellen war daher u.a. die Höhe des Gewinns, den die Mutter der Klägerinnen durch die Veräußerung von zu ihrem Sonderbetriebsvermögen gehörenden Anteilen an der angesprochenen Kapitalgesellschaft erzielt hat. Da der Vater der Klägerinnen nicht Gesellschafter der Personengesellschaft war, ist im Rahmen des diese Personengesellschaft betreffenden Feststellungsverfahrens nicht darüber zu entscheiden, ob dieser durch den von ihm ausgesprochenen Verzicht Einkünfte erzielt hat. Eine Beteiligung des Vaters der Klägerinnen i.S. von § 60 Abs. 3 FGO liegt daher nicht vor.

b) Die Klägerinnen haben auch nicht in der erforderlichen Weise eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer BFH-Entscheidung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO dargelegt. Hierzu müssen ein tragender abstrakter Rechtssatz der Entscheidung des FG und die ebenfalls tragenden Rechtsausführungen der Divergenz-Entscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 4. September 2002 IX B 194/01, juris, m.w.N.). Hierfür genügt der klägerische Vortrag nicht, der Große Senat des BFH behandle in seinem Beschluss vom 9. Juni 1997 GrS 1/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) den Verzicht des Gläubigers einer Kapitalgesellschaft zu Gunsten eines ihm nahe stehenden Gesellschafters dieser Gesellschaft als verdeckte Einlage dieses Gesellschafters. Die Klägerinnen hätten zudem erläutern müssen, ob das Finanzgericht (FG) --hiervon abweichend-- einen im Grundsätzlichen anderen Rechtsstandpunkt eingenommen hat. Die Klägerinnen berücksichtigen insoweit insbesondere nicht, dass das FG von dem Beschluss des Großen Senats ausgegangen ist. Es ist nur deshalb nicht von einer verdeckten Einlage ausgegangen, weil es den tatsächlichen Geschehensablauf nicht für nachvollziehbar gehalten hat.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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