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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.08.2005
Aktenzeichen: VIII B 280/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 104 Abs. 2, 2. Halbsatz | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vortragen, das angefochtene Urteil (bzw. der Urteilstenor) sei nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 104 Abs. 2, 2. Halbsatz FGO der Geschäftsstelle übergeben worden, ist dies nicht geeignet, die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zu begründen. Hierzu bedarf es neben dem Vorliegen eines Verfahrensmangels des Weiteren der Erläuterung, dass die Vorentscheidung auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruhen kann und damit Ausführungen dazu, dass der Urteilstenor bei fristgemäßer Niederlegung anders als im zugestellten Urteil gelautet hätte (so Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Februar 1980 VI R 132/79, BFHE 130, 126, BStBl II 1980, 398; BFH-Beschluss vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177, m.w.N.)
Ende der Entscheidung
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