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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.2004
Aktenzeichen: VIII B 284/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 2 Abs. 2
EStG § 10d
EStG § 23 Abs. 3 Satz 8
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. August 2001 VI R 169/00 (BFHE 196, 504, BStBl II 2002, 250) abgewichen.

Das Urteil betrifft einen anderen Sachverhalt und erweitert das spezielle Verrechnungsverbot nach § 23 Abs. 3 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für Verluste aus Spekulationsgeschäften mit positiven anderen Einkünften, indem es den Verlustabzug nach § 10d EStG im Kindergeldrecht allgemein für unanwendbar hält. Das FG hatte keinen Anlass, sich mit diesem Urteil auseinander zu setzen. Im Streitfall war zu klären, ob die Spekulationsverluste mit anderen Einkünften des Streitjahres ausgeglichen werden können.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

Der BFH hat zwar noch nicht entschieden, ob der Verlustausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG auch im Kindergeldrecht gilt; die Rechtsfrage ist jedoch nicht klärungsbedürftig. Die Entscheidung lässt sich ohne weiteres aus der ständigen Rechtsprechung des BFH ableiten, nach der Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 2 EStG sind (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BFHE 192, 316, BStBl II 2000, 566, und zuletzt vom 4. November 2003 VIII R 59/03, BFHE 204, 126). Das gilt auch für gesetzliche Beschränkungen des Verlustausgleichs bei einer Einkunftsart.

3. Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor.

Der Fall weist weder eine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat er, wie ausgeführt, grundsätzliche Bedeutung (§ 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zudem unterliegt die Entscheidung des Senats eines FG, mit der dieser den Rechtsstreit zu Unrecht auf den Einzelrichter übertragen hat, nicht der Beurteilung der Revision, weil die Entscheidung unanfechtbar ist und keine Anhaltspunkte für eine greifbare gesetzwidrige Übertragung vorliegen (§ 124 Abs. 2, § 6 Abs. 4 Satz 1 FGO, und die Rechtsprechungsnachweise bei Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 6 Rz. 26 und § 124 Rz. 3).

4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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