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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: VIII B 286/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23; Senatsbeschluss vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. November 1989 VII S 10/89, BFH/NV 1990, 585, 586; vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497, sowie vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht. Denn die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage, ob nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vor Vollendung des 27. Lebensjahres nicht nur die Behinderung des Kindes gegeben sein muss, sondern auch die dadurch bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits entschieden und damit nicht klärungsbedürftig. Der BFH hat bereits mit Urteil vom 26. Juli 2001 VI R 56/98 (BFHE 196, 161, BStBl II 2001, 832) klargestellt, dass eine Behinderung (auch nach altem Recht) vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein muss. Mit der Formulierung "Es fehlen Feststellungen des FG darüber, ob S vor Vollendung des 27. Lebensjahres im Jahre 1989 bereits einen Grad der Behinderung von 50 v.H. erreicht hatte, sowie zur ggfl. weiter aufzuklärenden Frage, ob S ... wegen der Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten" (unter 3. der Gründe), hat er jedoch zum Ausdruck gebracht, dass auch die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt aufgrund der Behinderung bereits zu diesem Zeitpunkt vorliegen muss.

2. Von einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.



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