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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.03.2004
Aktenzeichen: VIII B 287/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 155
ZPO § 295 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in seiner Beschwerdebegründung einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargelegt. Wird gerügt, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO und den Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Übergehen eines Beweisantrags verletzt, dann muss in der Beschwerdebegründung u.a. auch dargelegt werden, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde, oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Juni 2003 IV B 197/02, juris). Dies folgt daraus, dass das Übergehen eines Beweisantrags Verfahrensvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung ausdrücklich oder durch das Unterlassen einer Rüge verzichtet werden kann, was einen endgültigen Rügeverlust bewirkt.

Der Kläger hat nicht dargelegt noch ist aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, dass er die unterbliebene Zeugenvernehmung gerügt hat. Auch hat der Kläger nicht ausgeführt, weshalb ihm eine solche Rüge nicht möglich war, obwohl in der mündlichen Verhandlung auch der fachkundige Klägervertreter anwesend war. Ein Fachkundiger musste im Streitfall in Betracht ziehen, dass das FG von der beantragten Vernehmung des Zeugen absehen würde. Das FG hat nämlich den Klägervertreter mit Schreiben vom 25. Juni 2003 auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Klage hingewiesen. Auch hat es den Zeugen, dessen Vernehmung beantragt war, zu der mündlichen Verhandlung nicht geladen.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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