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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: VIII B 304/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 56
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schon nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist es erforderlich, eine im Streitfall klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Die von den Klägern sinngemäß aufgeworfene Frage, ob das Finanzgericht (FG) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Darlegung des mangelnden Verschuldens bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2003 VII B 246/02, BFH/NV 2003, 1206) im Streitfall überzogen habe, hat keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung. Eine andere Rechtsfrage haben die Kläger nicht gestellt. Sie haben insbesondere nicht dargelegt, ob und ggf. aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Darlegungsanforderungen im Rahmen des § 56 FGO umstritten sei oder sonst der Revision bedürfe.

Die Kläger haben auch eine Divergenz nicht dargelegt. Sie haben schon keine Rechtsfrage bezeichnet, in der das FG von der Rechtsprechung eines anderen Gerichts abgewichen sein könnte. Die Kläger gehen vielmehr selbst davon aus, dass das FG im Ausgangspunkt die Rechtsprechung des BFH zutreffend erfasst und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Eine lediglich fehlerhafte Anwendung des Rechts auf den Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht. Ein besonders schwerwiegender rechtlicher Fehler, für den ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896), liegt im Streitfall nicht vor.

Soweit die Kläger schließlich rügen, das FG habe ihren Sachvortrag übergangen, wird auch ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 FGO) nicht dargelegt. Zur Darlegung eines solchen Verfahrensmangels hätten die Kläger die Aktenteile genau bezeichnen müssen, die das FG ihrer Ansicht nach in seiner Entscheidung übergangen hat (Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 66 ff., Rz. 72). Das ist nicht geschehen. Dass das FG den Schriftsatz der Kläger vom 9. April 1999 und die diesem beigefügten Versicherungen an Eides Statt nicht übergangen, sondern inhaltlich im Einzelnen gewürdigt hat, ergibt sich schon aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils.

Es begründet schließlich auch keinen Verfahrensfehler, dass das FG den Klägern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist (§ 56 FGO) versagt hat. Es kann offen bleiben, ob die Kläger die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO hinreichend konkret vorgetragen haben. Selbst wenn davon entgegen der Auffassung des FG auszugehen wäre, könnte der Antrag keinen Erfolg haben. Denn es besteht die ernstliche Möglichkeit, dass kein Büroversehen, sondern ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten zur Versäumung der Klagefrist geführt hat. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die angeblich am Dienstag, den 9. Februar 1999 wegen eines Leitungsschadens fehlgeschlagene Übermittlung der Klageschrift per Fax in den drei Werktagen bis zu ihrer angeblichen Absendung per Post am Freitag, den 12. Februar 1999 nicht wiederholt worden ist und weshalb bis zur Absendung der angeblich schon unterschriebenen, aber noch nicht an das Gericht übermittelten Klageschrift drei Tage vergangen sein sollten, obwohl es sich um eine Fristsache handelte. Da der Prozessbevollmächtigte unter dem für die Sache verwendeten Aktenzeichen in seinem Fristenkontrollbuch am 15. Februar 1999 nur eine Frist eingetragen hatte, obwohl er zu diesem Aktenzeichen und zu dieser Frist unstreitig bis zu drei Klagen erstellen wollte, ist es nicht auszuschließen, dass die Frist im Fristenkontrollbuch bereits gestrichen worden ist, bevor sämtliche Arbeiten erledigt waren. Etwas anderes lässt sich dem Fristenkontrollbuch jedenfalls nicht entnehmen, da aus ihm nicht ersichtlich ist, an welchem Tag die Frist gestrichen worden ist.

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