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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: VIII B 324/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 153
AO 1977 § 171 Abs. 9
AO 1977 § 371
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage geltend, welchen Inhalt eine Anzeige i.S. von §§ 153, 371 der Abgabenordnung (AO 1977) für die Anwendung von § 171 Abs. 9 AO 1977 haben muss. Sie geht jedoch nicht konkret und substantiiert darauf ein, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist, d.h. inwieweit ihr über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung Bedeutung zukommt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2003 I B 142/02, BFH/NV 2003, 1334; vom 11. Februar 2003 VII B 244/02, BFH/NV 2003, 833; vom 19. August 2002 II B 122/01, BFH/NV 2003, 64). Vielmehr beschränkt sich die Klägerin darauf, anhand der Umstände des konkreten Falles zu begründen, dass das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen eine unzutreffende Würdigung i.S. von § 171 Abs. 9 AO 1977 vorgenommen hat, und wendet sich gegen die Auslegung von § 171 Abs. 9 AO 1977 durch das Finanzgericht (FG).

Im Übrigen ist eine Rechtsfrage nur dann klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung zweifelhaft und mehrere Lösungen vertretbar sind, nicht aber, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.). Der Ablauf der Festsetzungsverjährung ist offensichtlich nur für jene Steueransprüche gehemmt, die auf Sachverhalten beruhen, die der Steuerpflichtige in seiner Selbstanzeige der Finanzbehörde offenbart hat (vgl. auch Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 171 AO 1977 Rz. 100), und kann, wenn der Inhalt der Selbstanzeige den Umfang der Ablaufhemmung bestimmt, erst dann eintreten, wenn der nachzuversteuernde Sachverhalt gegenständlich bestimmt ist.

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