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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: VIII B 325/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

1. Der Kläger hat die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe dadurch, dass es seine Ehefrau nicht als Zeugin vernommen habe, gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhaltes (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen und somit einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen, nicht schlüssig erhoben. Dafür hätte er vortragen müssen, zu welchen konkreten Tatsachen weitere Ermittlungen geboten waren, wo Tatsachen vorgetragen waren, aus denen sich dem FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung durch Vernehmung der Ehefrau auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweiserhebung aller Voraussicht nach gehabt hätte und inwieweit die unterlassene Beweiserhebung oder Ermittlungsmaßnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988, 819, unter II.1. der Gründe). Ferner muss dargelegt werden, warum der sachkundig vertretene Kläger nicht von sich aus die Beweiserhebung durch Vernehmung der Ehefrau oder die Vornahme bestimmter zusätzlicher Ermittlungen beantragt hat (Verzicht auf das Rügerecht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juli 1993 V B 25/93, BFH/NV 1995, 307; vom 24. Juni 1996 VIII B 127/95, BFH/NV 1996, 842). Derartige Darlegungen enthält die vorliegende Beschwerde nicht.

2. Der Kläger hat auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufgeworfen. Denn er hat im Zusammenhang mit der Frage, wo seine Tochter während ihres Aufenthaltes bei ihren Großeltern in der Türkei ihren Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO 1977) gehabt hat, keine Rechtsfrage formuliert, die über den Streitfall hinaus von Bedeutung ist. Er hat stattdessen ausgeführt, weshalb seiner Meinung nach die Vorentscheidung fehlerhaft ist. Auch nach der Neufassung der Gründe für die Zulassung der Revision in § 115 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) soll nicht jede Vorentscheidung schon mit der Begründung revisibel sein, das FG habe falsch entschieden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040). Deshalb eröffnen allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung die Zulassung der Revision weiterhin nicht.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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