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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: VIII B 33/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 7g Abs. 3
EStG § 7g
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) --eine GmbH & Co. KG-- wurde im Streitjahr 1998 gegründet, 1999 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag die ... Die Komplementär-GmbH ist seit 1992 gewerblich tätig. Die Kapitaleinlage von 320 000 DM war am Bilanzstichtag 31. Dezember 1998 in Höhe von 300 000 DM eingezahlt, in Höhe von 20 000 DM eingefordert. Weiteres Betriebsvermögen hatte die Antragstellerin nicht.

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte für 1998 erklärte die Antragstellerin einen Verlust in Höhe von 306 500 DM. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1998 wies sie einen Sonderposten mit Rücklageanteil in Höhe von 300 000 DM aus. Dem lag die Bildung einer den Gewinn mindernden Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugrunde. Dazu trug die Antragstellerin vor, ihre Gesellschafter versuchten seit 1997 in S eine Betriebsstätte zu errichten. 1999 seien die Verhandlungen bis zum Entwurf eines Grundstückskaufvertrages gediehen, aber wegen der fehlenden Anträge auf Fördermittel noch nicht abgeschlossen worden. Im Februar 2000 legte die Antragstellerin dem Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) einen Investitionsplan vor, der die Anschaffung von Maschinen und Geräten zum Gesamtpreis von über 6 000 000 DM enthielt. Geschäftliche Aktivitäten entfaltete die Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht, die beweglichen Wirtschaftsgüter waren noch nicht bestellt.

Das FA stellte den Verlust der Antragstellerin für 1998 auf 6 500 DM fest; die Ansparrücklage ließ es unberücksichtigt. Über den Einspruch ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides hat das FA am 26. Juni 2000 abgelehnt.

Den daraufhin beim Finanzgericht (FG) gestellten weiteren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides begründete die Antragstellerin u.a. damit, dass die Finanzierung des Projekts inzwischen sichergestellt sei. Allerdings werde die Betriebsstätte nicht in S, sondern in I errichtet; sie habe dort am 22. Dezember 2000 ein Betriebsgrundstück erworben und mit der Planung des Betriebsgebäudes begonnen.

Das FG gab dem Antrag statt. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides. § 7g Abs. 3 EStG setze zwar das Vorhandensein eines Betriebs voraus; der Bundesfinanzhof (BFH) habe aber zu der Frage, wann im Falle einer Betriebsneugründung der Förderzeitraum beginne, noch nicht Stellung genommen. Im Schrifttum würden hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten (zum Streitstand Hinweis auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 21. März 2000 V 1109/98, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2000, 1059), gegen die von der Finanzverwaltung (Schreiben vom 12. Dezember 1996, BStBl I 1996, 1441, und vom 8. Juni 1999, BStBl I 1999, 547) vertretene Auffassung bestünden erhebliche Bedenken; wegen der Unsicherheit in der Beurteilung dieser Rechtsfrage sei die Beschwerde zuzulassen.

Mit der Beschwerde vertritt das FA unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 10. Juli 1991 VIII R 126/86 (BFHE 164, 565, BStBl II 1991, 840) die Ansicht, dass ein Betrieb i.S. von § 7g EStG erst vorliege, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden seien. Das sei hier nicht der Fall. Es beantragt deshalb, den Beschluss des FG aufzuheben und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet; sie war deshalb zurückzuweisen.

Aus den im Beschluss des FG dargelegten Gründen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides; seine Vollziehung ist deshalb gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Das FA hat mit seiner Beschwerde keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die die Unsicherheit in der Beurteilung der Streitfrage beheben könnten; ihre abschließende Beantwortung muss deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO).

Der Senat weist jedoch ergänzend darauf hin, dass die Klärung der Streitfrage nicht offen bleiben kann. Als frühest möglicher Zeitpunkt der Eröffnung eines "Betriebs" i.S. von § 7g EStG kommt eine objektiv erkennbar auf eine gewerbliche Tätigkeit gerichtete Vorbereitungshandlung in Betracht (in diesem Sinne etwa Meyer/Ball, Finanz-Rundschau 1997, 77; Karsten, Der Betrieb 1997, 704). Diese Auslegung entspricht den allgemein für den Beginn eines Gewerbebetriebs im Sinne des Einkommensteuerrechts geltenden Grundsätzen (zu diesen BFH-Urteile vom 7. April 1992 VIII R 34/91, BFH/NV 1992, 797; vom 10. Dezember 1992 XI R 45/88, BFHE 170, 487, BStBl II 1993, 538, unter B. I. 3. der Gründe; vom 26. November 1993 III R 58/89, BFHE 173, 115, BStBl II 1994, 293, unter 2. der Gründe, m.w.N.; vom 22. September 1994 IV R 41/93, BFHE 176, 346, Betriebs-Berater --BB-- 1995, 871, unter I. 1. der Gründe; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 15 Rz. 129 und 195, m.w.N.). Sie hätte im Streitfall zur Folge, dass die Rücklage bereits in der Bilanz zum 31. Dezember 1998 gebildet werden dürfte. Auch der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags kann schon eine Vorbereitungshandlung sein, die den Schluss auf eine endgültig beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit zulässt (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 21. September 1995 IV R 117/94, BFH/NV 1996, 461; Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 129, 195). Die dafür erforderliche sachliche Beziehung zu späteren gewerblichen Einkünften liegt regelmäßig vor, wenn Gegenstand der Gesellschaft ein Gewerbebetrieb sein soll, die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird und keine Anzeichen für die Annahme vorliegen, dass die Gesellschaft die beabsichtigte Tätigkeit später nicht aufnehmen wird (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 6. Oktober 1977 IV R 176/74, BFHE 123, 470, BStBl II 1978, 54; in BFHE 176, 346, BB 1995, 871, unter I. 1. der Gründe). Solche Anzeichen sind aus dem aktenkundigen Sachverhalt nicht ersichtlich.

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