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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.10.1998
Aktenzeichen: VIII B 33/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist schlüssig darzulegen. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer eine bestimmte --abstrakte-- Rechtsfrage herausstellen und deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert darstellen (vgl. z.B. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 149 und 151, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 61, m.w.N.). Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so muß der Beschwerdeführer begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). In einem solchen Fall ist die grundsätzliche Bedeutung nur dann schlüssig dargelegt, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und erkennen läßt, worin die ungeklärte Frage liegen soll (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 62, m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Da der BFH die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen bereits in seinen Urteilen vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95 (BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755), VIII R 12/96 (BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761) und VIII R 13/96 (BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767) beantwortet hat, hätte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zur substantiierten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage ausführlich darauf eingehen müssen, welche beachtlichen, vom beschließenden Senat in seinen bisherigen Entscheidungen noch nicht bedachten Einwendungen in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen diese höchstrichterliche Rechtsprechung erhoben wurden.

Daran fehlt es. Die Ausführungen des Klägers erschöpfen sich im wesentlichen --im Stil einer Revisionsbegründung-- in einer Kritik an der von der Vorinstanz im Anschluß an die genannten Senatsurteile vertretenen Rechtsauffassung, daß die streitigen "Renditen" trotz der von der Fa. Ambros S.A. in Wirklichkeit erwirtschafteten Verluste bei den Anlegern und damit auch beim Kläger als Kapitaleinnahmen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alternative des Einkommensteuergesetzes zu erfassen seien sowie in der für sich gesehen ebenfalls nicht zureichenden Behauptung, daß der "Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts grundsätzliche Bedeutung (zukomme)".

2. Verfahrensmangel (Sachaufklärungsrüge)

Die Verfahrensrüge des Klägers genügt ebenfalls nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (zu den Erfordernissen einer schlüssigen Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes vgl. z.B. Herrmann, a.a.O., Rdnr. 228, m.w.N.). Sie beschränkt sich auf den Satz, daß weder der BFH in den o.a. Urteilen noch das Finanzgericht den Untersuchungsgrundsatz "in vollem Umfang beachtet" habe.

3. Im übrigen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung abgesehen.

Ende der Entscheidung

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