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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.03.2009
Aktenzeichen: VIII B 35/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 128 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehren mit einer beim Finanzgericht (FG) Münster anhängigen Klage die Herabsetzung des Gewinns des Antragstellers aus seiner freiberuflichen Tätigkeit. Zusätzlich zur Klage stellten die Antragsteller eine Reihe von Anträgen zur Aussetzung der Vollziehung, wie sie im Einzelnen in den Gründen des hier mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses aufgeführt sind.

Unter anderem stellten sie einen Antrag auf Änderung eines zurückweisenden Beschlusses vom 1. Oktober 2008 und lehnten zugleich den 10. Senat des FG in der Besetzung ab, in der er mit dem Beschluss vom 1. Oktober 2008 entschieden hatte.

Der 11. Senat des FG wies den Antrag (das Befangenheitsgesuch) zurück und wies in der Rechtsmittelbelehrung auf die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung hin.

Mit ihrer an das FG gerichteten Beschwerde vom 14. Januar 2009 haben die Antragsteller beantragt, die Angelegenheit umgehend dem Bundesfinanzhof (BFH) zu übertragen, da der Beschluss sachlich nicht begründet worden sei. Der Befangenheitsantrag sei nicht damit begründet worden, dass die Richter eine falsche Rechtsauffassung vertreten hätten, sondern dass sie voreingenommen seien und falsche Behauptungen aufstellten.

Nachdem das FG den Antragstellern mitgeteilt hat, dass es der Beschwerde nicht abhelfen könne, hat es die Sache dem BFH zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen abweichend von dem Grundsatz des Abs. 1 nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Dies gilt nach der Neufassung des § 128 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1757) auch in Fällen der Ablehnung eines entsprechenden Antrags (vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO Rz 25).

Dass die unberechtigte Ablehnung eines Befangenheitsantrags nach Ergehen der Hauptsacheentscheidung im Revisionsverfahren oder im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 6, m.w.N.), ist für Befangenheitsanträge (Ablehnungsgesuche) in grundsätzlich nicht beschwerdefähigen Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. § 128 Abs. 3 FGO) unbeachtlich.

Dem Begehren auf Übersendung der Gerichtsakten zur Akteneinsicht (Schriftsatz des Antragstellers vom 6. März 2009) war nicht zu entsprechen. In einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht, da die Akten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet sind, der Rechtsschutzgewährung in diesem Verfahren zu dienen (BFH-Beschlüsse vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186, m.w.N.; vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804).

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