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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.2000
Aktenzeichen: VIII B 42/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Divergenz ist nicht hinreichend bezeichnet, weil eine Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs keine Divergenz begründen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO und dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 1970 III B 21/70, BFHE 100, 184, BStBl II 1971, 4, und vom 30. September 1993 IV B 182/92, BFH/NV 1994, 641). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt, weil die Frage, welcher Maßstab für die Wahrscheinlichkeit künftiger Garantieleistungen heranzuziehen ist, von der Rechtsprechung hinreichend geklärt ist (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 30. Juni 1983 IV R 41/81, BFHE 140, 30, BStBl II 1984, 263, und vom 30. April 1998 III R 40/95, BFH/NV 1998, 1217, sowie Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. September 1999 Rs. C-275/97, Deutsches Steuerrecht 1999, 1645). Es kommt auf die zu erwartende tatsächliche, nicht auf eine nach der Einschätzung der Auftraggeber mögliche Inanspruchnahme des zur Gewährleistung verpflichteten Kaufmanns an. Mit dieser Rechtsprechung und ggf. abweichenden Äußerungen des Schrifttums zur Auswirkung des Vorsichtsprinzips auf den Inhalt des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes hätte sich die Beschwerde auseinander setzen müssen.

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).



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