Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.2005
Aktenzeichen: VIII B 53/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4
FGO § 57 Nr. 3
FGO § 60 Abs. 3
FGO § 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Streitig ist zwischen den Beteiligten im Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 und 1995, ob und ggf. in welchem Umfang der vom Finanzgericht beigeladene ehemalige Gesellschafter S in diesen Jahren noch an einer Grundstücksgesellschaft (Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) beteiligt war. Damit sind die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung erfüllt (§ 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. dazu u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Oktober 1997 IV B 147/96, BFH/NV 1998, 345, und Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 48 Rz. 9, 33 f.; Art. 97 § 18 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung und dazu BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 12/91, BFHE 180, 223, BStBl II 1996, 606). Dementsprechend ist dem Beigeladenen auch Akteneinsicht zu gewähren (§§ 57 Nr. 3, 78 FGO).

Ende der Entscheidung

Zurück