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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.08.2000
Aktenzeichen: VIII B 54/00
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 3
AO 1977 § 165 Abs. 1
AO 1977 § 165
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet.

1. Die Kläger haben eine die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnende Divergenz nicht hinreichend bezeichnet. Eine Divergenz ist nur dann i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Finanzgericht (FG) von einem die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671). Im Streitfall haben die Kläger als abstrakten Rechtssatz zwar den Leitsatz des BFH-Urteils vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98 (BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282) zum Vorläufigkeitsvermerk wiedergegeben. Sie haben aber keinen abstrakten Rechtssatz des FG formuliert, der dazu im Widerspruch stünde. Tatsächlich hat das FG einen solchen Rechtssatz auch nicht aufgestellt.

Im Übrigen würde eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO auch voraussetzen, dass die Sachverhalte des angefochtenen FG-Urteils und des BFH-Urteils miteinander vergleichbar sind (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1992 III B 28/91, BFH/NV 1993, 610; BFH-Urteil vom 20. Januar 1999 I R 69/97, BFHE 188, 254, 264, BStBl II 1999, 514). Auch daran mangelt es hier. Denn wenn der BFH in dem Urteil in BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282 ausführt, dass ein in einem Änderungsbescheid enthaltener Vorläufigkeitsvermerk, der an die Stelle eines bereits im Erstbescheid enthaltenden Vorläufigkeitsvermerks tritt, den Umfang der Vorläufigkeit neu bestimmt und abschließend regelt, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt wird, dann bezieht sich diese Aussage auf einen Änderungsbescheid, in dem gemäß § 165 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) der Umfang der Vorläufigkeit tatsächlich neu definiert und erläutert worden ist. Dagegen hat der Änderungsbescheid im Streitfall lediglich einen pauschalen Hinweis auf § 165 Abs. 1 AO 1977 ohne Erläuterung enthalten.

Die Kläger machen insoweit in Wirklichkeit nach Art einer Revisionsbegründung eine ihrer Meinung nach fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG geltend. Die Rüge einer lediglich fehlerhaften Rechtsanwendung vermag eine Divergenz aber nicht zu begründen (BFH-Beschluss vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211).

2. Die Kläger haben auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufgeworfen.

a) Sie haben im Zusammenhang mit dem Vorläufigkeitsvermerk keine Rechtsfrage formuliert, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1988 I R 189/84, BFHE 155, 8, BStBl II 1989, 130; vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791, unter Abschn. 3 der Gründe, m.w.N.), wobei der Inhalt aus der Begründung "oder aus anderen Umständen" ermittelt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1994 V R 106/91, BFH/NV 1995, 466; in BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791). Davon ist auch das FG ausgegangen. Die Auslegung des Vorläufigkeitsvermerks in dem Bescheid vom 8. Januar 1993, die das FG im Streitfall vorgenommen hat, wirft unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts keine Auslegungsfragen auf, die über den Streitfall hinaus von Bedeutung und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sind. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH, dass ein Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO 1977 selbst dann wirksam bleibt, wenn er in einem nachfolgenden, auf eine andere Änderungsvorschrift gestützten Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird (vgl. Urteile vom 9. September 1988 III R 191/84, BFHE 154, 430, BStBl II 1989, 9; vom 24. April 1990 IX R 58/85, BFH/NV 1991, 139; in BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282).

b) Auch der Umstand, dass das FA die Einnahmen aus der Veräußerung der Zero-Bonds bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst und damit das Steuergesetz in einer Weise ausgelegt und angewendet hat, die nicht der Rechtsauffassung des BFH entsprochen hat, erfordert nicht die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist vielmehr in der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass eine unrichtige Anwendung materiellen Steuerrechts regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt (vgl. z.B. Urteil vom 13. Mai 1987 II R 140/84, BFHE 150, 70, BStBl II 1987, 592). Die Kläger haben nicht dargelegt und es ist auch nicht erkennbar, dass diese Rechtsprechung in der Literatur oder der Rechtsprechung der FG umstritten und deshalb gleichwohl trotz des Vorliegens höchstrichterlicher Rechtsprechung klärungsbedürftig wäre. Soweit die Kläger geltend machen, die Subsumtion des Sachverhaltes durch das FG unter die Regeln über die Nichtigkeit von Verwaltungsakten halte einer Überprüfung nicht stand, machen sie lediglich eine ihrer Meinung nach fehlerhafte Rechtsanwendung im konkreten Fall geltend. Mit der Behauptung einer möglicherweise rechtsfehlerhaften Entscheidung wird eine grundsätzliche Bedeutung nicht belegt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 1995 VIII B 46/95, BFH/NV 1996, 426, m.w.N.).

3. Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 4. August 2000 das Vorbringen in ihrem Erlassantrag vom 27. April 2000 zum Inhalt der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gemacht haben, vermag dies ihrer Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Schriftsatz nach Ablauf der Monatsfrist des § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO eingegangen ist.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.



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