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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.03.2003
Aktenzeichen: VIII B 55/02
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 171 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

1. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide 1990 und 1991, mit denen die Einkünfte der U-GbR auf jeweils 0 DM festgestellt wurden, als unbegründet abgewiesen. Bei dieser Gesellschaft handele es sich --so die Vorinstanz-- um eine sog. unechte Vorgesellschaft, da die errichtete U-GmbH (i.Gr.) ihren Geschäftsbetrieb sogleich nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags (Mai 1990) aufgenommen und nach Ablehnung der Handelsregistereintragung durch das Amtsgericht C. (Mai 1991) fortgeführt habe. Da es für die Qualifikation der unechten Vorgesellschaft als Personengesellschaft nicht darauf ankomme, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --wie von ihm behauptet-- im November 1991 aus der Vorgesellschaft ausgeschieden sei und vom Scheitern des Eintragungsverfahrens keine Kenntnis gehabt habe, sei die Bekanntgabe der Betriebsprüfungsanordnung gegenüber zwei der insgesamt fünf Gesellschafter der U-GbR nicht zu beanstanden und demgemäß der Ablauf der Feststellungsverjährungsfrist nach § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) gehemmt gewesen (Hinweis auf Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. November 1989 IV R 29/89, BFHE 159, 28, BStBl II 1990, 272).

Der Kläger tritt zwar letzterer Folgerung ausdrücklich bei; nach seiner Ansicht ist die Revision jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen, weil die (zivilrechtliche) Frage danach, ob eine Vor-GmbH sich auch dann in eine Personengesellschaft "wandle", wenn nicht sämtliche Gesellschafter von der Ablehnung des Eintragungsantrag Kenntnis hätten und somit auch nicht sämtliche Gesellschafter der Unternehmensfortführung zustimmten, der Klärung bedürfe.

2. Der Vortrag ist bereits deshalb nicht geeignet, die genannten Zulassungsgründe darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), weil anhand der Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen --im Schrifttum erörterten-- Gründen und im Hinblick auf welche Erwägungen der Rechtsprechung die vom Kläger aufgeworfene Frage umstritten sein soll. Der bloße Hinweis auf --im Streitfall zudem nicht aussagekräftige-- Literaturstellen oder die Bezugnahme auf ein Urteil des BFH (hier: Urteil vom 7. April 1998 VII R 82/97, BFHE 185, 356, BStBl II 1998, 531), in dem die vom Kläger angesprochene Frage nicht zu entscheiden war, vermag Darlegungen dieser Art nicht zu ersetzen. Insbesondere ist es mit Rücksicht auf die Entlastungsfunktion des gesetzlichen Begründungszwangs (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 26) nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, nicht näher begründeten Rechtsansichten des Beschwerdeführers nachzugehen (vgl. auch das nach Ablauf der Beschwerdefrist ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 4. November 2002 II ZR 204/00, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2003, 97 mit Anmerkung Karsten Schmidt; Lutter/Hommelhoff, Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--, Kommentar, 15. Aufl. 2000, § 11 Rz. 11; zum ausgeschiedenen Gesellschafter siehe Heidinger, GmbHR 2003, 189, 193, m.w.N.).

3. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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