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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.05.2009
Aktenzeichen: VIII B 56/08
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 171 Abs. 2
AO § 171 Abs. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Revisionszulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

1.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Juli 2003 X R 37/99 (BFHE 203, 14, BStBl II 2003, 867) liegt nicht vor. Den von den Klägern angeführten Rechtssatz "Das erneute Unterlassen der Auswertung eines Grundlagenbescheides ist eine offenbare Unrichtigkeit, die nicht zu einer erneuten Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) führt", hat das Finanzgericht (FG) nicht aufgestellt. In Anknüpfung an das vorstehend genannte BFH-Urteil hat das FG lediglich ausgeführt, dass das versehentliche Nichtbeachten eines Grundlagenbescheides eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO darstellt. Das FG hat weder darauf abgestellt, ob die offenbare Unrichtigkeit auf einem positiven Tun oder einem Unterlassen beruht, noch ist es in irgendeiner Weise von der BFH-Entscheidung vom 8. März 1989 X R 116/87 (BFHE 156, 59, BStBl II 1989, 531) abgewichen, in der der BFH darauf hingewiesen hat, dass es in Fällen, in denen ein Fehler nacheinander in mehreren Änderungsbescheiden bloß wiederholt wird, für den Ablauf der Festsetzungsfrist allein auf den ursprünglichen Bescheid ankommt, der das Versehen erstmals enthielt. Da diese Problematik höchstrichterlich entschieden ist und weiterer --über den Einzelfall der Kläger hinausgehender-- Klärungsbedarf nicht erkennbar ist, hat diese Frage auch keine grundsätzliche Bedeutung.

2.

Nämliches gilt für die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, "Läuft die zweijährige Frist des § 171 Abs. 10 AO mit Bekanntgabe des Grundlagenbescheides an oder ist der Anlauf gehemmt, bis über Rechtsmittel gegen den Grundlagenbescheid unanfechtbar entschieden worden ist?". Auch insoweit fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Bereits mit Urteil vom 19. Januar 2005 X R 14/04 (BFHE 208, 410, BStBl II 2005, 242) hat der BFH entschieden, dass die Anfechtung eines Grundlagenbescheids mit Einspruch oder Klage nicht dazu führt, dass die für die Festsetzung der Folgesteuern maßgebende Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit des (geänderten) Feststellungsbescheids gehemmt wird. Das BFH-Urteil vom 30. November 1999 IX R 41/97 (BFHE 190, 71, BStBl II 2000, 173) widerstreitet dem nicht, da der IX. BFH-Senat sich der Auffassung des X. BFH-Senats --wie aus dem Urteil in der Sache X R 14/04 erkennbar ist-- angeschlossen hat. Nicht in Widerspruch dazu steht auch das BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 11/07 (BFHE 220, 3, BStBl II 2008, 335). Denn jenes Urteil betrifft lediglich die Feststellungslast für die Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei Unklarheiten über die im ursprünglichen Folgebescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen.

3.

Soweit die Kläger es für grundsätzlich bedeutsam erachtet haben, dass nach der Rechtsprechung des X. BFH-Senats "eine Vielzahl von Folgeproblemen nur mit einer analogen Anwendung des § 171 Abs. 10 AO gelöst werden könnten" und ob die Änderung verfahrensrechtlicher Rechtsprechung rückwirkend zu Ungunsten eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden könne, erfüllt die Beschwerdebegründung schon nicht die Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 ff. und § 115 Rz 23 ff., jeweils m.w.N.).

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