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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: VIII B 58/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 556
BGB § 581 Abs. 2
BGB § 951 Abs. 1
BGB § 951
BGB § 946
BGB § 95
BGB § 93
BGB § 94
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Zur grundsätzlichen Bedeutung

Entgegen der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vertretenen Auffassung kommt der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

Die Klägerin stützt ihre Ansicht von der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache darauf, daß das Finanzgericht (FG) von dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. April 1994 XI ZR 97/93 (NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1994, 847) abgewichen sei. Dort sei der BGH davon ausgegangen, daß bei der Miete und Pacht von Grundstücken die Rückgabepflicht nach den §§ 556, 581 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mangels anderweitiger vertraglichen Vereinbarung (Hervorhebung durch beschließenden Senat) auch die Verpflichtung umfasse, während der Vertragsdauer auf dem Grundstück errichtete Bauten zu beseitigen. Dies gelte auch dann, wenn der Vermieter oder Verpächter der Errichtung zugestimmt habe und die Gebäude in sein Eigentum übergegangen seien. Ein Mieter oder Pächter, der nach Vertragsbeendigung zur Beseitigung der von ihm errichteten Bauten verpflichtet sei, könne, wenn er dieser Pflicht nicht nachkomme, vom Vermieter und Verpächter keine Entschädigung für den Wert der Bauten verlangen.

Von diesen Rechtssätzen ist die Vorentscheidung nicht abgewichen. Das FG ist nach sorgfältiger Auslegung des Pachtvertrags zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin (Pächterin) zu einer Beseitigung des von ihr mit hohem Aufwand erstellten Gebäudes nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht verpflichtet gewesen sei. Damit entfällt aber die Prämisse, unter welcher der BGH eine die Rechtsfolge des § 951 Abs. 1 BGB ausschließende Beseitigungspflicht des Mieters oder Pächters gemäß § 556 BGB (ggf. i.V.m. § 581 Abs. 2 BGB) angenommen hat.

Aus den vorstehenden Erwägungen ist die in Rede stehende Rüge jedenfalls unbegründet. Es mag deshalb im Ergebnis offenbleiben, ob sie mangels hinreichender Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits unzulässig ist.

2. Zur Divergenz

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das FG auch nicht von dem folgenden, im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. April 1997 II R 95/94 (BFHE 182, 373, BStBl II 1997, 452) enthaltenen Rechtssatz abgewichen:

"Verbindet ein Mieter, Pächter ... Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung des BGH regelmäßig eine Vermutung dafür, daß dies mangels besonderer Vereinbarungen (Hervorhebung durch beschließenden Senat) nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht (...). Diese Vermutung wird nicht schon bei einer massiven Bauart des Bauwerks und bei langer Dauer des Vertrages entkräftet (ständige BFH-Rechtsprechung, ...)."

Mit diesen --auch der ständigen Rechtsprechung des BGH entsprechenden-- Rechtssätzen stehen die nachstehenden, von der Klägerin zitierten Ausführungen der angefochtenen Vorentscheidung augenscheinlich nicht in Widerspruch:

"... ist das FG der Auffassung, daß das Gebäude Grundstücksbestandteil geworden ist. Zwar wäre diese gesetzliche Rechtsfolge gleichsam abbedungen, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergäben, daß das Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck, die Nutzung durch die Klägerin/Pächterin, mit dem Grund und Boden verbunden worden ist. Dabei würde es auch keine Rolle spielen, daß es sich um massive Gebäude handelt. Diese Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Auch aus § 3 Abs. 1 des Pachtvertrages ergibt sich nichts dazu, daß das Grundstück unbebaut zurückzugeben war."

Weder in diese noch in die übrigen Ausführungen des FG läßt sich ein (tragender) Rechtssatz des Inhalts hineininterpretieren, daß die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte (tatsächliche) Vermutung, daß ein Mieter oder Pächter Sachen nur vorübergehend (für die Dauer des Nutzungsverhältnisses) mit dem gemieteten oder gepachteten Grundstück verbinde, zu negieren sei oder gar die gegenteilige Vermutung eingreife.

Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin einen entsprechenden Rechtssatz des FG unterstellte, wäre dieser für die Vorentscheidung nicht tragend gewesen: Das FG ist zunächst zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen, daß ein Anspruch des Pächters (Vermieters) auf Entschädigung für die von ihm erstellten Gebäude gemäß § 951 BGB i.V.m. § 946 BGB voraussetze, daß die betreffenden Bauwerke nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck und damit als Scheinbestandteile (§ 95 BGB) mit dem gepachteten (gemieteten) Grund und Boden verbunden wurden, sondern infolge ihrer dauerhaften Verbindung als wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen sind. Es gelangt sodann durch Auslegung des Pachtvertrages zu dem Ergebnis, daß das in Rede stehende Gebäude vom Pächter nicht nur vorübergehend --für die Dauer des Pachtvertrages--, sondern dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden worden sei. Das FG geht also erkennbar davon aus, daß das Gegenteil der in Rede stehenden Vermutung erwiesen sei. Für die Anwendung der Vermutungsregel blieb unter diesen Umständen kein Raum. Folglich konnte es für das Ergebnis der Vorentscheidung keine Rolle spielen, ob das FG diese Vermutungsregel gekannt und beachtet hat oder nicht.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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