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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.1998
Aktenzeichen: VIII B 6/97
Rechtsgebiete: BerlinFG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

BerlinFG § 28 Abs. 1 Satz 1
BerlinFG § 21 Abs. 1 Satz 1
AO 1977 § 42
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Zur Frage der Berlin-Präferenz

Das Finanzgericht (FG) hat seine klageabweisende Entscheidung in diesem Punkt auf zwei voneinander unabhängige, jeweils für sich tragende Gründe gestützt, und zwar zum einen darauf, daß die materiellen Voraussetzungen der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 21 Abs. 1 Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes im Streitfall nicht vorgelegen hätten, und zum anderen darauf, daß, selbst wenn man diese Voraussetzungen als vorliegend unterstelle, die begehrten Steuervergünstigungen wegen Gestaltungsmißbrauchs (§ 42 der Abgabenordnung --AO 1977--) zu versagen seien.

a) In einem solchen Fall setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, daß der Beschwerdeführer hinsichtlich beider Begründungsstränge zumindest je einen Zulassungsgrund schlüssig darlegt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 59, m.w.N.).

b) Daran fehlt es im Streitfall, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) jedenfalls hinsichtlich der zweitgenannten tragenden Begründung des FG-Urteils keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt haben.

Die Ausführungen der Kläger zu diesem Aspekt beschränken sich im wesentlichen --im Stil einer Revisionsbegründung-- auf Erwägungen darüber, daß und warum das FG falsch entschieden, d.h. die Voraussetzungen des § 42 AO 1977 zu Unrecht bejaht habe. Dies allein reicht allerdings für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 62, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Entsprechendes gilt auch für die bloße Behauptung, daß der Frage nach dem Gestaltungsmißbrauch grundsätzliche Bedeutung zukomme (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 61) sowie für die Hinweise der Kläger auf die bedeutende Höhe des Streitwerts sowie auf die weitreichenden Konsequenzen, welche die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage für die von Westberliner Unternehmen an Unternehmen außerhalb Berlins "ausgeliehenen" Arbeitskräfte nach sich ziehe. Denn daraus allein ergibt sich nicht, daß eine bestimmte Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 62, m.w.N.).

c) Unter den gegebenen Umständen kann offenbleiben, ob die von den Klägern erhobenen, auf die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO gestützten Rügen zur erstgenannten tragenden Begründung der Vorentscheidung Erfolg haben könnten.

2. Zur Frage des Abzugs der streitigen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen

Auch die dieserhalb erhobenen Rügen entsprechen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Die Rüge der Abweichung der Vorentscheidung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 1990 VIII R 67/86 (BFHE 162, 48, BStBl II 1991, 14) und vom 10. Oktober 1995 VIII R 56/91 (BFH/NV 1996, 304) genügt den gesetzlichen Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Divergenz schon deswegen nicht, weil es an der gebotenen Herausarbeitung eines abstrakten und entscheidungserheblichen Rechtssatzes der Vorentscheidung fehlt (zu diesem Erfordernis vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 63, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang lediglich einen inhaltlichen Mangel der Vorentscheidung, der darin bestehe, daß das FG den für den Werbungskostenabzug sowohl nach den zitierten BFH-Urteilen als auch --damit übereinstimmend-- nach dem Rechtsstandpunkt des FG zu fordernden "wirtschaftlichen Zusammenhang" der Zinsen mit der Einkunftsart zu Unrecht verneint habe.

b) Auch haben die Kläger die Klärungsbedürftigkeit der von ihnen für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, ob die einem Gesellschafter einer GmbH durch die Aufnahme eines Refinanzierungskredits, dessen Valuta zur Tilgung eines von der GmbH empfangenen Darlehens verwendet wurde, erwachsenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften des Gesellschafters aus der GmbH-Beteiligung abgezogen werden können, nicht hinreichend dargelegt. Hierzu wäre ein konkretes Eingehen darauf erforderlich gewesen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Rechtsfrage umstritten sei. Dazu hätte insbesondere auch gehört, sich mit der bereits vorhandenen --um-fänglichen-- Rechtsprechung des BFH zum Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten auseinanderzusetzen und darzutun, weshalb diese Rechtsprechung bislang eine Klärung der streitigen Frage nicht herbeigeführt habe (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304; Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 115 FGO Anm. 7 a).

Daran fehlt es im Streitfall, da sich die Kläger weder mit der Rechtsprechung des BFH noch mit der Literatur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte zu dieser Frage auseinandergesetzt haben.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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