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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.09.2005
Aktenzeichen: VIII B 60/04
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 82
FGO § 94
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 103
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 119 Nr. 1
ZPO § 160 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 394
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Hinzuschätzung ausländischer Kapitaleinkünfte wendet, wird in der Sache nicht eine abstrakte Rechtsfrage zur Klärung vorgetragen, sondern vielmehr die Beweiswürdigung des Finanzgerichts (FG) im Einzelfall als unrichtig beschrieben. Die Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 115 Rz. 82, m.w.N.).

Auch die Frage, ob im Bereich der Vermietung und Verpachtung bereits dann von einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden könne, wenn eine Spekulationsabsicht nicht weniger wahrscheinlich sei als eine Absicht der Erzielung von Einkünften aus einer Vermietung, begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Der Kläger wendet sich wiederum gegen die Feststellung zur Einkünfteerzielungsabsicht im Einzelfall.

2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a) Soweit der Kläger geltend macht, die Laienrichter seien gegenüber der ersten Verhandlung im Juli 2003 komplett ausgewechselt worden, begründet dies noch keinen Verstoß i.S. von § 119 Nr. 1 FGO. Dass das Gericht Tatsachen und Beweisergebnisse für seine Entscheidung verwertet hat, die nicht auf eigener Wahrnehmung der an der Entscheidung beteiligten Richter beruhten und auch nicht aktenkundig waren, hat der Kläger nicht dargelegt (vgl. Gräber/Ruban, § 119 Rz. 7).

Das Tatbestandsmerkmal "dem Urteil zugrunde liegende Verhandlung", das nach § 103 FGO den gesetzlichen Richter bestimmt, bezieht sich nur auf die letzte mündliche Verhandlung, d.h. auf den letzten Verhandlungstag vor Ergehen des Urteils (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Oktober 1998 VII R 1/98, BFH/NV 1999, 933, unter II.1. der Gründe, m.w.N.). Bei einer Verhandlung an mehreren Sitzungstagen ist ein Richterwechsel nach Vertagung einer mündlichen Verhandlung selbst dann unschädlich, wenn in dem früheren Termin eine Beweisaufnahme stattgefunden hat.

b) Soweit der Kläger aus seinen Fragen an den Fahnder in der mündlichen Verhandlung Schlussfolgerungen ziehen wollte und insoweit geltend macht, diese Fragen seien nicht protokolliert worden, hätte er eine entsprechende Ergänzung des Protokolls gemäß § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) beantragen müssen.

c) Dass der Steuerfahnder V zunächst als Vertreter des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) an der mündlichen Verhandlung teilnahm, an deren Schluss aber entgegen der Vereinbarung der Parteien als Zeuge vernommen wurde, begründet keinen Verfahrensmangel. Die Vernehmung als solche liegt im Ermessen des Gerichts im Rahmen seiner Sachaufklärung gemäß § 76 FGO.

Die bloße Teilnahme des Zeugen an der mündlichen Verhandlung begründet keinen im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler; § 394 ZPO i.V.m. § 82 FGO ist lediglich eine Ordnungsvorschrift (vgl. u.a. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Aufl., § 394 Rn. 7; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, Kommentar, 25. Aufl., § 394 Rn. 1).

d) Soweit die Beschwerde rügt, das Gericht habe entscheidungsrelevante tatsächliche Umstände oder Beweismittel außer Acht gelassen bzw. ignoriert --so die Aussage der Fachleute des Zolltechnischen Kriminalamts (ZKA) zu dem Schmierzettel aus dem Jahr 1993, die Liste der Mietinteressenten für das Haus ..., die vorgelegten Belege für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Immobilie in den neuen Bundesländern, z.B. die Rechnungen des Hotels--, begründet auch dies keinen Verfahrensfehler. Damit wird geltend gemacht, das FG habe das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt (§ 96 Abs. 1 FGO). § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet das FG, den Inhalt der ihm vorgelegten Akten und den Vortrag der Prozessbeteiligten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. November 1995 VIII B 31/95, BFH/NV 1996, 344; vom 29. März 1999 V B 140/98, BFH/NV 1999, 1241). Das Gericht ist insbesondere verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. April 1980 2 BvR 827/79, BVerfGE 54, 86, 92; vom 18. Februar 1988 2 BvR 1324/87, juris; Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK-- Finanzgerichtsordnung, § 96 R. 101). Davon, dass das FG die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, kann aber grundsätzlich ausgegangen werden, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falls auf einen diesbezüglichen Verstoß hindeuten (BFH-Beschlüsse vom 3. Juni 1992 II B 192/91, BFH/NV 1993, 34; vom 20. Dezember 1994 V B 3/94, BFH/NV 1995, 946; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 96 FGO Rz. 39). Vorliegend sind derartige Umstände nicht schlüssig dargetan. Die Frage der Beweiskraft des Schmierzettels aus dem Jahre 1993 betrifft die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung. Diese ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht überprüfbar (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612).

Gleiches gilt hinsichtlich der Relevanz der Lohnsteuerkarte 1993 für die Zuordnung der Abfindung des Klägers.

e) Mit der Rüge, das Gericht sei verpflichtet gewesen, vor einer Schätzung der Einkünfte aus Kapitalvermögen Unklarheiten hinsichtlich der Geldverkehrsrechnung in der Weise zu beheben, dass es den Kläger hätte darauf hinweisen müssen, die offenen Fragen zu beantworten bzw. fehlende Unterlagen nachzureichen, wird eine nicht hinreichende Sachaufklärung geltend gemacht (§ 76 Abs. 1, 2 FGO). Es fehlt insoweit jedoch am Vortrag, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen aufdrängen musste (vgl. Gräber/Ruban, § 120 Rz. 70, m.w.N.). Zudem hatte das Gericht keinen Anlass, den Kläger um die Beantwortung noch offener Fragen zu bitten, da er lt. gerichtlichem Tatbestand angegeben hatte, dass er zu den Barabhebungen keine genaueren Angaben machen könne (S. 15 FG-Urteil). Nicht schlüssig vorgetragen ist darüber hinaus, welche entscheidungserheblichen Tatsachen der Kläger auf entsprechenden Hinweis vorgetragen hätte und inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte führen können.

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