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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.06.1998
Aktenzeichen: VIII B 60/97
Rechtsgebiete: FGO, GewStG, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 5 Satz 2
GewStG § 10a
GewStG § 35b Abs. 2
GewStG § 36 Abs. 8
AO 1977 § 157
AO 1977 § 184 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, sie war daher zu verwerfen (§ 115 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptet lediglich die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO, ohne sie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) darzulegen.

1. Einer ordnungsgemäßen Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) steht bereits entgegen, daß in der Beschwerdeschrift kein abstrakter Rechtssatz aus der Entscheidung der Vorinstanz genannt wird, der von einem gleichfalls abstrakten und tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht.

2. Auch die Anforderungen an eine schlüssige Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sind vorliegend nicht gegeben.

Grundsätzliche Bedeutung ist einer Rechtssache beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebende Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und/oder Handhabung des Rechts berührt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, ständige Rechtsprechung). Hierzu bedarf es insbesondere der Darlegung, daß es sich um eine klärungsbedürftige und in einem künftigen Revisionsverfahren voraussichtlich klärungsfähige Rechtsfrage handelt. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert u.a. auch eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Februar 1996 VIII B 3/95, BFH/NV 1996, 685; vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676; vom 26. November 1992 V B 128/92, BFH/NV 1994, 132).

Die bloße Behauptung der Klägerin, die Frage, ob ein Gewerbesteuermeßbescheid, der auf 0 DM lautet, im Hinblick auf die Berücksichtigung eines höheren Gewerbeverlusts bei der Feststellung vortragsfähiger Fehlbeträge und der Änderung solcher Verlustfeststellungsbescheide (§§ 10a, 35b Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG-- in der ab dem Erhebungszeitraum 1990 geltenden Fassung; vgl. § 36 Abs. 8 GewStG) angefochten werden könne, habe grundsätzliche Bedeutung, genügt den Erfordernissen nicht. Insbesondere wird hierdurch nicht erkennbar, aufgrund welcher Gerichtsentscheidungen oder aufgrund welcher Erwägungen in der Literatur die Neuregelung in § 35b Abs. 2 GewStG Anlaß geben könnte, von dem Grundsatz abzuweichen, daß nach § 184 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 157 der Abgabenordnung (AO 1977) nur der verfügende Teil eines Steuerbescheids oder Festsetzungsbescheids in Bestandskraft erwächst und demgemäß --mangels Beschwer-- der Steuerpflichtige im Hinblick auf einen Bescheid, mit dem der Gewerbesteuermeßbetrag auf 0 DM festgesetzt wird, regelmäßig nicht rechtsbehelfsbefugt (klagebefugt) ist (vgl. Blümich/Hofmeister, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 14 GewStG Rz. 36).

Die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage sind vorliegend auch nicht mit Rücksicht auf die Ausführungen der Beschwerdeschrift zu möglichen Folgewirkungen erfüllt, die sich nach Ansicht der Klägerin aus der mangelnden Rechtsbehelfsbefugnis (betr. Gewerbesteuermeßbescheid) für die Änderung von Verlustfeststellungsbescheiden ergeben könnten. Die Erwägungen der Klägerin lassen nicht erkennen, daß der Senat in einem Revisionsverfahren (voraussichtlich) Gelegenheit haben könnte, hierzu Stellung zu nehmen.

Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

Ende der Entscheidung

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