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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2002
Aktenzeichen: VIII B 64/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 3 Satz 5
FGO § 115 Abs. 2 n.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 n.F
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 119
FGO § 119 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757 (im Folgenden: FGO n.F.).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F muss die Begründung der Beschwerde den Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO n.F. genügen, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend dargelegt worden.

Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), er sei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen und im Übrigen habe das Finanzgericht (FG) gegen § 62 Abs. 3 Satz 5 FGO verstoßen, ist nicht zulässig erhoben. Zwar hat der Kläger einen Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 4 FGO geltend gemacht. Dieser Mangel ist jedoch nicht schlüssig gerügt, da der Kläger nicht die Tatsachen bezeichnet hat, die den von ihm gerügten Verfahrensmangel ergeben (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 b FGO; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 116 Rz. 48, m.w.N.). Dieses Erfordernis gilt auch bei Rügen i.S. des § 119 FGO (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384; vom 21. September 1994 VIII R 80-82/93, BFH/NV 1995, 416; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 67, m.w.N.). Für die Rüge des Klägers, er sei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, genügt nicht die Behauptung, die Ladung zum Termin für die mündliche Verhandlung sei nur ihm zugestellt worden, nicht aber seinem von ihm bevollmächtigten Anwalt.

Zwar wäre ein Fall fehlender Vertretung i.S. des § 119 Nr. 4 FGO gegeben, wenn der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter nicht ordnungsgemäß geladen worden wären (BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948; BFH-Beschluss vom 22. Januar 1998 XI S 42/97, BFH/NV 1998, 734, m.w.N.).

Die Ausführungen des Klägers lassen indes nicht den Schluss zu, das FG habe ihn nicht ordnungsgemäß geladen. Denn der Kläger war im Zeitpunkt der Terminsladung nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Erteilung einer Vollmacht für Rechtsanwalt (RA) Z lässt sich erstmals --konkludent-- dem Schreiben des Klägers vom 22. März 2001 entnehmen. Zu diesem Zeitpunkt hatte das FG bereits zur mündlichen Verhandlung geladen. Dass der Kläger zuvor bereits Vollmacht erteilt hatte, ist nicht ersichtlich, insbesondere gibt das Sitzungsprotokoll vom 12. April 2000 dafür nichts her. Zwar hat der Kläger insoweit eine Protokollberichtigung beantragt; das FG hat das im angefochtenen Urteil aber abgelehnt. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, wenn es --wie hier-- um eine inhaltliche Berichtigung geht (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 1992 V B 86/91, BFH/NV 1993, 181, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 25. Januar 2000 VI B 109/98, BFH/NV 2000, 868). Da RA Z selbst trotz Aufforderung des FG ebenfalls keine Vollmacht vorgelegt hat, konnte das FG im Zeitpunkt der Terminsladung deshalb davon ausgehen, der Kläger sei anwaltlich nicht vertreten. Demzufolge musste es nur den Kläger laden, nicht aber RA Z.

Die später erfolgte Vollmachtserteilung für RA Z durch Erklärung des Klägers gegenüber dem FG im Schreiben vom 22. März 2001 (Außenvollmacht gemäß § 167 Abs. 1, 1. Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) ändert daran nichts. Wenn ein Steuerpflichtiger persönlich Klage erhebt und sich später ein Bevollmächtigter für ihn legitimiert --unabhängig davon, ob der Bevollmächtigte selbst die Vollmacht vorlegt oder ob es sich um die Erteilung einer Außenvollmacht handelt--, kann sich lediglich die Frage stellen, ob ein bereits anberaumter Termin aufzuheben ist. Das setzt das Vorbringen entsprechender Gründe voraus, und zwar insbesondere dann, wenn der Antrag kurzfristig vor dem Termin gestellt wird. Gründe, die eine Vertagung rechtfertigen könnten, sind jedoch nicht schlüssig dargelegt worden.

Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache beruft, fehlt jeglicher substantiierter Vortrag.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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