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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.12.1998
Aktenzeichen: VIII B 66/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 76
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Grundsätzliche Bedeutung

a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muß --abgesehen von dem seltenen, hier nicht gegebenen Fall ihrer Evidenz-- schlüssig dargelegt werden. Hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muß der Beschwerdeführer eingehend begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Hierzu muß er substantiiert darlegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten sei, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang noch nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben würden (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m.w.N., ständige Rechtsprechung).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Neue gewichtige und vom BFH bislang noch nicht bedachte Einwendungen in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die in der angefochtenen Vorentscheidung zur Stützung deren Ergebnisses herangezogenen Urteile des beschließenden Senats vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95 (BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755), VIII R 12/96 (BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761) und VIII R 13/96 (BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdeschrift vom 18. Juni 1998 nicht darzulegen vermocht. Seine Ausführungen beschränken sich im wesentlichen --im Stil einer Revisionsbegründung-- auf eine Kritik an den oben zitierten BFH-Urteilen. Auch die darüber hinaus ohne nähere Substantiierung geäußerte Meinung, daß die Streitsache grundsätzliche Bedeutung habe, reicht für die schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht aus. Auch die weitere Beschwerdebegründungsschrift vom 25. November 1998 enthält keine rechtlichen Gesichtspunkte, die der beschließende Senat nicht schon in seinen Urteilen in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761 und in BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767 geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hat. Abgesehen davon können die im Schriftsatz vom 25. November 1998 enthaltenen Ausführungen schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerde(begründungs-)frist erfolgten (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 51).

2. Verfahrensmangel

a) Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Finanzgericht --FG-- (§ 76 FGO) muß dargelegt werden

- welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,

- welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat,

- warum der Beschwerdeführer --sofern er durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,

- warum diese Beweiserhebung sich dem FG --auch ohne besonderen Antrag-- als erforderlich hätte aufdrängen müssen und

- inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung durch das FG hätte führen können (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 228, m.w.N.).

b) Der schlichte, nicht näher konkretisierte Hinweis des Klägers, das FG habe den Untersuchungsgrundsatz nicht in vollem Umfang beachtet, entspricht offenkundig keinem der unter 2. a) dargelegten Erfordernisse an eine substantiierte Sachaufklärungsrüge.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Ende der Entscheidung

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